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Freiwillige Zulassung 50 ccm und <= 125 ccm

  • tonitest
  • March 5, 2021 at 00:03
  • November 2, 2023 at 21:32
  • 18,627 mal gelesen
  • 3 Kommentare
  • Vorgehen, Ablauf, Tipps und Tricks, um eine Vespa mit max. 50 ccm und Vmax <=50 km/h (Kleinkraftrad) bzw <= 125 ccm und <= 11 kW (Leichtkraftrad) freiwillig zuzulassen.

    So, fertig! Viel Spass und Erfolg!

    Alles hat hier angefangen:

    Beitrag

    RE: Freiwillige Zulassung 50 Kubik

    So, ich werde das zur neuen Saison auch mal angehen und meine PK50XL2 freiwillig zulassen.

    Am Sonntag hier in Köln die Zulassungsstelle angeschrieben (Hinweis auf §3 FZV, §29 StVZO, Steuerfreiheit, Frage nach möglicher Kennzeichen-Größe) und um Auskunft gebeten, bzw. ob ich das alles richtig zusammengetragen und verstanden habe.

    Und es geschah unglaubliches:

    Gestern hatte ich schon den ersten Anruf der Zulassungsstelle, konnte heut dort erst zurückrufen.

    Es meldete sich ein wirklich netter und…
    tonitest
    January 19, 2021 at 17:55

    1 Abkürzungsverzeichnis

    AbkürzungBedeutungQuelle/Link
    KKRKleinkraftrad
    LKRLeichtkraftrad
    ZulBZulassungsbehörde
    FZVFahrzeugzulassungsverordnunghttps://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/BJNR013900011.html
    StVZOStrassenverkehrszulassungsverordnunghttps://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/BJNR067910012.html
    KraftStGKraftfahrzeugsteuergesetzhttps://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/BJNR005090927.html
    KBAKraftfahrtbundesamthttps://www.kba.de/DE/Home/home_node.html
    KraftStDVKraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnunghttps://www.gesetze-im-internet.de/kraftstdv_2017/BJNR237400017.html
    ZB IZulassungsbescheinigung Teil 1 (ehemals Fahrzeugschein)
    ZB IIZulassungsbescheinigung Teil 2 (ehemals Fahrzeugbrief)
    BMVIBundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

    2 Rechtsgrundlagen

    NormLinkrelevante Paragrafen,

    Kapitel u. ä.

    FZVhttps://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/BJNR013900011.html
    StVZOhttps://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/BJNR067910012.html
    BMVI - Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil IIhttps://www.kba.de/DE/Themen/Zent….html?__lang=en
    KBA - Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil IIhttps://www.kba.de/DE/Themen/Zent…l_I_und_II.html
    KBA - Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängernhttps://www.kba.de/DE/Statistik/V…sse_inhalt.html
    KBA - Hersteller und Typenhttps://www.kba.de/DE/Statistik/Fahrzeuge/Bestand/ListeHerstellerTypSchluesselnummern/typschluesselnummern_node.html
    KraftStG 2002https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/BJNR005090927.html
    KraftStDVhttps://www.gesetze-im-internet.de/kraftstdv_2017/BJNR237400017.html

    3 Vorwort

    Ein paar Sätze vorweg:

    1. Dieser Lexikon-Eintrag beruht auf meinen Erfahrungen, die ich bei der freiwilligen Zulassung meiner PK 50 XL 2 (BJ 1991), deutsches Modell, deutsche ABE in Köln gemacht habe. Andere Zulassungsstellen, andere Bundesländer können dies gegebenenfalls anders handhaben, auch wenn die rechtlichen Grundlagen einheitliches Bundesrecht sind.
    2. Freiwillig zugelassen werden können alle Kraftfahrzeuge, die nicht zulassungspflichtig sind. Hier bei uns Vespafahrern betrifft dies
      1. alle Roller mit <= 50 ccm und Vmax <= 50 km/h, also die Fuffis; diese Kleinkrafträder (KKR) sind nicht zulassungspflichtig und nicht kennzeichenpflichtig.
      2. Es betrifft aber auch alle Roller mit <= 11 kW und >50 ccm und <= 125 ccn. Diese Leichtkrafträder (LKR) sind ebenfalls nicht zulassungspflichtig, aber kennzeichenpflichtig. Daher ist das hier beschriebene Vorgehen auch auf die freiwillige Zulassung von LKRs anwendbar. Ob es sinnvoll ist, ein LKR freiwillige zuzulassen, sei mal dahingestellt, die rechtliche Möglichkeit besteht aber.
    3. Dieser Eintrag stellt keine Rechtsberatung dar, Ihr folgt den Empfehlungen auf eigene Gefahr.

    Generell: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!

    Schaut Euch also bei Fragen und Unklarheiten erstmal die genannten Rechtsgrundlagen an.

    Macht Euch damit vertraut, bevor Ihr in Kontakt mit der Zulassungsstelle tretet.

    Eine gewisse Kenntnis der Materie schadet bei der Zusammenarbeit mit der Behörde nicht.

    Ja, ich schreibe Zusammenarbeit: Mit Kompetenz und Freundlichkeit auf allen Seiten klappt die freiwillige Zulassung dann ziemlich reibungslos.

    4 Zulassung

    Alle nach § 3 Abs. 2 FZV zulassungsfreien Kraftfahrzeuge können nach § 3 Abs. 3 FZV freiwillig zugelassen werden.

    Hier im Zweirad-Bereich betrifft dies Kleinkrafträder (fast alle Fuffis) sowie Leichtkrafträder (also Roller mit <= 125 ccm). (Für die Dreiräder (APEs) gilt das jeweils entsprechend)

    Nach § 6 FZV erfolgt die Zulassung auf Antrag, dafür ist nach § 6 Abs. 2 S. 1 die ZB II vorzulegen. Ist diese nicht vorhanden ist nach § 6 Abs. 2 S. 2 die Ausfertigung einer ZB II nach § 12 FZV zu beantragen.

    Hier erfolgen gerne Verwechselungen und Verwirrungen, da für LKRs Kennzeichen zugeteilt werden müssen und das Verfahren zur Zuteilung abläuft wie bei der Zulassung, aber ohne ZB II (Also nur ZB I wird ausgestellt).

    Das Anmelden eines LKR ist also nur rein umgangssprachlich ein Zulassung (wird ja auch von den ZulBen durchgeführt), rechtlich ist es die Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung der ZB I. Siehe hierzu § 4 FZV.

    Die Zulassungsbescheinigung besteht also immer aus Teil I und Teil II, auch bei einer freiwilligen Zulassung, wie das BMVI in seiner Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (dort Kapitel 1, letzte zwei Absätze, S. 3) schreibt:

    "Auf Antrag des Verfügungsberechtigten können auch die nach § 3 Absatz 2 FZV von

    den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen

    werden (§ 3 Absatz 3 FZV). Für diese, von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren

    ausgenommenen (also auch für zulassungsfreie, aber kennzeichenpflichtige)

    Fahrzeuge ist bei deren Zulassung auch eine aus den Teilen I und II bestehende

    Zulassungsbescheinigung auszufertigen."

    Wir beantragen für unseren KKR / LKR also eine freiwillige Zulassung nach § 3 Abs. 3 FZV.

    Weiterhin beantragen wir im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 6 Abs. 2. S. 2 FZV in Verbindung mit § 12 FZV und unter Verweis auf die Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II des BMVI die Ausfertigung einer ZB II für unser Zwei-/Dreirad.

    (Beim Antrag auf Ausfertigung des ZB II lässt sich meiner Meinung nach streiten, ob der überhaupt so explizit gestellt werden muß oder ob er nicht konkludent schon im Antrag auf freiwillige Zulassung enthalten ist, wenn keine ZB II vorliegt.

    Aber zur Sicherheit lieber auch noch beantragen.)


    4.1 Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II

    Aufgrund dieses Antrags erstellt der Mitarbeiter (m/w/d) der ZulB nun die Zulassungsbescheinigung mit den Teilen I und II.

    Fast alle Daten kann er dafür aus der ABE erfassen.

    Zur Not hilft dann auch noch der Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vom KBA.

    Beispielhaft im Bild meiner Zulassung, was wohin gehört:

    Felder, die besondere Aufmerksamkeit erfordern:

    Feld ZB

    Feld ABE

    Bsp-Wert

    Hinweis

    Quelle des Hinweises

    B

    Datum, S. 1 der ABE

    01.02.1991

    bei zul-freien, nicht kennzeichenpflichtigen: Tag der ersten Inbetriebnahme,

    bei Zul-freien, kennzeichenpflichtigen: Tag der ersten Zuteilung

    Leitfaden, S. 14

    2.1

    Hersteller (HSN in Klammern)

    4013

    2.2

    Fahrzeugtyp (TSN in Klammern)

    922000

    Ist nur der Typ geschlüsselt und keine Variante/Version ist nur der Typ einzutragen und Variante/Version zu Nullen

    Leitfaden, S. 24

    J

    erste 2 Ziffern der Fahrzeugart

    39

    alte Fahrzeugklassen gelten weiter und sind einzutragen, auch wenn auslaufend

    (Siehe auch Fußnote* unter dieser Tabelle)

    “Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern” des KBA, S. 101, 102

    4

    letzte 4 Ziffern der Fahrzeugart

    4050

    alte Aufbauarten gelten weiter und sind einzutragen, auch wenn auslaufend

    (Siehe auch Fußnote* unter dieser Tabelle)

    “Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern” des KBA, S. 101, 102

    K

    Nummer der ABE

    E149g

    Leitfaden, S. 17

    6

    Abschnitt C.

    Datum rechts unten, hinter Flensburg

    16.02.1990

    Leitfaden, S. 18

    17

    K

    da ABE vorliegt, ist das Kfz konform,

    falls eine EBE vorliegt: E

    Leitfaden, S. 30

    21

    zulassungsfreies FZ

    22

    freiwillige Zulassung eines nicht zulassungpflcihtigen FZ nach § 3 Abs. 3 FZV,

    gem § 29 StVZO besteht keine Pflicht zur HU

    “keine HU-Pflicht” nur bei KKR u.ä. eintragen!

    alle anderen

    Felder sind woweit als möglich mit den Daten aus der ABE zu füllen

    * Insbesondere bei der Fahrzeugklasse und der Art des Aufbaus ist auf die korrekte Eintragung zu achten, da eine fehlerhafte Eintragung bewirken kann, daß

    a.) das Fahrzeug aufgrund der falschen Klasse zulassungspflichtig wird (trotz gleicher technischer Daten)

    b.) dadurch das Fahrzeug steuerpflichtig wird.

    c.) das Fahrzeug im Verkehr genutzt wird, obwohl der Fahrzeugführer für diese Fahrzeugklasse keine Fahrerlaubnis besitzt (obwohl dies von den technischen Daten des Kfz und den erteilten Fahrerlaubnisklassen passen würde).

    Feld B

    Die Feldbezeichnung lautet zwar "Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs".

    Bei der freiwilligen Zulassung gilt laut des Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II des KBA:

    "Bei zulassungsfreien Fahrzeugen ist der Tag der ersten Inbetriebnahme einzusetzen. Handelt es sich

    um kennzeichenpflichtige Fahrzeuge (§ 4 Absatz 2 FZV), so ist der Tag der ersten Zuteilung eines

    Kennzeichens maßgebend."


    Felder J und (4)

    Achtet darauf, daß die Felder J (Fahrzeugklasse) und (4) (Aufbauart) richtig gefüllt werden.

    Wenn die ZulB hier falsche Schlüssel einträgt, wird aus Eurem KKR schnell ein LKR oder KRad m. LB. / o. LB. (welches dann an den Zoll weitergemeldet wird und der treibt dann Kfz-Steuer bei Euch ein). Die (ur)alten Schlüssel zur Fahrzeugart sind zwar ausgelaufen, aber weiterhin gültig und müssen bei Zulassungen und Umschreibungen übernommen, wie das KBA in seiner "Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern" im Kapitel "Erläuterungen" darlegt.

    Manchmal scheint die Software der ZulB die alten Nummern bei der Ersterfassung der Daten zur Zulassung nicht zu akzeptieren. Dann soll der Mitarbeiter der ZulB die Daten speichern, den Vorgang eventuell abschließen, anschließend den Datensatz wieder öffnen und die Daten korrigieren.

    Weiterhin ist meiner Meinung nach hier die richtige Schlüsselung auch wichtig, um zu wissen, ob ich mit meiner Fahrerlaubnis das Gefährt überhaupt führen darf.

    Selbst wenn es technisch noch ein KKR ist (50 ccm, Vmx 50 km/h), da ist aber LKR oder KRad geschlüsselt, darf ich das Mopped nicht mehr fahren und könnte deutliche Probleme bei einer Kontrolle bekommen - so zumindest meinen Meinung und Einschätzung ohne allerdings Erfahrung damit zu haben.


    Feld (22) Bemerkungen und Ausnahmen

    Achtet darauf, daß dort vermerkt ist:

    - freiwillige Zulassung

    - nicht zulassungspflichtig

    - keine HU-Pflicht (meiner Meinung nach der wichtigste Punkt, Ihr fahrt ohne HU-Plakette ein "großes" Nummernschild durch die Gegend. Wenn die Rennleitung gerade nix zu tun hat, hinter Euch herzuckelt und das Wetter schön ist, um auch mal aus dem Auto auszusteigen, dann wollen die sich das bestimmt mal anschauen; gilt aber nur für KKRs, LKRs sind weiterhin HU-pflichtig!)

    Die restlichen Daten lassen sich größtenteils eindeutig zuordnen, das schaffen die Mitarbeiter vom Amt meist so.

    4.2 ABE / CoC

    Nach § 12 Abs. 3 FZV hat die ZulB bei der erstmaligen Ausfertigung der ZB II dies auf der Datenbestätigung (ABE, EBE, etc.) zu vermerken.

    Dies hat die ZulB bei mir vergessen (bzw. wohl eher nicht gewußt).

    Rein theoretisch könnte ich jetzt meine Fuffi bei der ZulB abmelden, mir ein Versicherungskennzeichen besorgen und mit der Versicherungskennzeichen und ABE offensichtlich legal unterwegs sein (obwohl das Fahrezug abgemeldet bzw. vorübergehend stillgelegt ist....); Ihr seht, daß macht keinen Sinn, daher der erforderliche Eintrag auf der ABE/EBE.

    In der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II finden sich weitere Anweisungen, wie beim Aussstellen der ZB (insbesondere auch der ZB II) zu verfahren und was zu prüfen ist, u.a. “Die vorgelegten Unterlagen sind dem Antragsteller in jedem

    Fall wieder vollständig auszuhändigen”, also keine ABE einzuziehen, ungültig zu stempeln o.ä..

    5 Kfz-Steuer

    Da die hier behandelten Moppeds von der Zulassungspflicht auch nach der freiwilligen Zulassung ausgenommen sind, sind sie nach § 3 Nr. 1 KraftStG von der Kfz-Steuer befreit.

    Dies richtet sich aber nach der in den Felder J und (4) der ZB beschriebenen Fahrzeugart, nicht nach den technischen Daten in den anderen Feldern. (Welche Felder die ZulB an den Zoll übermittelt findet Ihr in § 36 FZV.)

    Danach richtet sich, ob der Zoll was eintreibt.

    Daher auch oben schon der Hinweis, da genau drauf zu gucken.

    Im Rahmen des Zulassungsverfahrens gebt ihr auch schon eine Kfz-Steuererklärung ab, schaut mal in § 3 KraftStDV.

    6 HU-Pflicht

    Nach § 29 StvZO iVm § 3 I FZV bzw § 4 II, III FZV müssen zulassungspflichtige oder kennzeichenpflichtige (d.h. u.a. LKRs) regelmäßig zur Hauptuntersuchung.

    Da unsere KKRs ja weiterhin nicht zulassungspflichtig sind, besteht auch weiterhin keine HU-Pflicht und damit entfällt auch die entsprechende Plakette.

    Auch das lässt sich aber nur nachvollziehen, wenn die Fahrzeugart richtig geschlüsselt ist.

    Bei "Datum der nächsten HU" sollen die Mitarbeiter der Zulassungsbehörde "88/88" eintragen, dann setzt die Software dies in den Text "befreit" auf der ersten Seite der Zulassungsbescheinigung I um (Wußte ich damals noch nicht, die MA auf der Zul-Stelle auch nicht, daher fehlt das bei mir).

    7 Kennzeichen

    Tja, da habt Ihr die Qual der Wahl.

    Besprecht das am besten im Vorfeld mit Eurer ZulB.

    Denkt dran, daß die Fahrrichtungsanzeiger (aka Blinker) sichtbar sein müssen. Bei mir hängt daher ein Schild in der Größe 180 mm x 130 mm (B x H) hinten dran. Das ist das kleinstmöglich Maß, welches momentan als Rohling zu bekommen ist.

    Hiermit ist es möglich, 1-3 stellige Orts-Kürzel sowie maximal 4 stellige Unterscheidungszeichen darzustellen. Es ist dann noch ausreichend Platz zumindest für das Siegel vorhanden. Platz für die HU-Plakette muß nicht vorhanden sein, zumindest bei den nicht HU-pflichtigen FZ (wie zum Beispiel KKRs).

    In der FZV sind in der Anlage 4 "Ausgestaltung der Kennzeichen" die möglichen Formate angegeben. Beachtet, daß die Breitenangaben jeweils das Größtmaß sind, die Kennzeichen also nicht breiter sein dürfen. schmaler hingegen schon, solange die Zeichen auf dem Kennzeichen die Abstände zum Rand und untereinander einhalten (Hat der Sachbearbeiter in der ZulB bei mir sogar mit dem Lineal nachgemessen, da er das sehr kleine Kennzeichen gar nicht kannte).

    Wie geschrieben, fragt bei Eurer ZulB, welche Kennzeichen sie für eine freiwillige Zulassung akzeptieren; ein kleines LKR-Kennzeichen, Krad-Kennzeichen o.ä.

    Eine gute Übersicht über die zulässigen Kennzeichen-Maße findet Ihr beispielsweise hier: https://www.toennjes.de/wp-content/upl…1_Masstafel.pdf .

    Beachtet aber, daß die Regelungen in der FZV entscheidend sind, nicht die Maßtafel des Schilderfabrikanten!

    Die Ultra-Schmalen Kennzeichen haben die Buden an der ZulB i.d.R. nicht, Rohlinge und auch geprägte Kennzeichen bekommt Ihr u.a. bei Rita (im GSF) oder auch im Internet.

    Also am besten das Kennzeichen bei der ZulB reservieren, das geprägte Blech bestellen und dann erst zum Amt für die Zulassung.

    Und um zu schauen, was an Eurem Mopped passt, macht Euch aus Pappe, Papier o.ä. passende Schablonen und haltet sie mal dran.

    8 Versicherung

    Die Versicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz besteht auch bei freiwillig zugelassenen Kfz.

    Eine VB (also idR die eVB-Nr) ist bei der Zulassung durch den Antragsteller vorzulegen.

    Zu den Tarifen:

    Fragt am besten einen Versicherungsvertreter vor Ort.

    Die Online-Direkt-Versicherer machen es nicht, selbst die Verteter vor Ort müssen meist erstmal Rücksprache mit der Zentrale halten.

    Mir bekannt ist, daß folgende Versicherungsunternehmen freiwillig zugelassene Fuffis versichern (in alphabetischer Reihenfolge):

    - Allianz

    - HUK

    - Provinzial

    Meist werden die als LKR gerechnet (auch wenn es KKRs sind). In den Tarifrechnern ist das einfach nicht vorgesehen.

    Prämie für 1 Jahr, SF 0, nur Haftpflicht, alle Fahrer über 25 liegt so um die 60 €.

    Bitte nehmt dies nur als grobe Richtschnur!! Die Prämie ist von Euren persönlichen Tarifierungsmerkmalen und Wünschen abhängig (mit Teil-/Vollkasko, mit /ohne SB [ohne SB ist bei mir übrigens nur 2 € teurer als mit 150 € SB] etc pp).

    Die SF-Klasse fällt jährlich, wie bei der normalen Kfz-Versicherung (ist ja auch eine normale, keine mit Versicherungskennzeichen)

    9 Schluß, Fazit, Ende usw.

    Also, schwierig ist das ganz nicht, vielleicht etwas zeitaufwendig. Wobei ich Euch - so denke ich - mit obiger Zusammenstellung schon einiges an Zeit, Sucherei, etc gesparrt habe.

    Ihr solltet damit gut gerüstet sein und asureichend Argumentationshilfen für die freiwillige Zulassung - aber richtig - haben.

    Wie eingangs erwähnt: Selbst die Sonderabteilung für Spezialfälle der Zulassungsstelle Köln kannte sich nicht wirklich aus, wollte erst nur verfahren wie bei der "Zuteilung eines Kennzeichens bei einem LKR".

    Mit den oben erwähnten Gesetzen, und insbesondere auch der Richtlinie und dem Leitfaden im Gepäck (u.a. als PDF auf dem Tablett) ging es dann aber ordnungsgemäß.

    Und so sieht das nun aus:

               


    10 Anhang, Musteranschreiben

    Und hier noch zwei Musteranschreiben an Eure ZulB.

    Zum einen eine Voranfrage, um mal abzuklären, wie die das sehen.

    Anfrage_Zulassungsstelle_Zulassung_PDFC.pdf

    Zum anderen dann der konkrete Antrag für die freiwillige Zulassung.

    Antrag_freiwillige_Zulassung_PDFC.pdf

    Details

    Trifft auf folgende Vespa Modelle zu:
    alle 50er , die nicht zulassungs- und nicht kennzeichnpflichtig sind (<=50 ccm, <= 50 km/h) (Also alle Fuffis bis auf die 50SS), alle Vespa <= 125 ccm
    Quellenangabe:
    https://www.vespaonline.de/forum/224220-freiwillige-zulassung-50-kubik/
    Quellenangabe 2:
    https://www.gesetze-im-internet.de/
    Quellenangabe 3:
    https://www.kba.de/DE/Home/home_node.html
    • Freiwillige Zulassung

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Kommentare 3

VespaFlum
October 17, 2022 at 14:04

Hallo tonitest, sehr gute Anleitung. Topp.

Was ist denn der Vorteil einer Zulassung?

tonitest
October 17, 2022 at 15:29

Danke!

Das Für und Wider wurde in diesem Thread, der auch meine Basis war, ausführlich besprochen:

Thema

Freiwillige Zulassung 50 Kubik

Auf Wunsch erläutere ich Hier die Freiwillige Zulassung, wie es geht Vor- und Nachteile.



Vorteile:
-Günstiger, vor Allem wenn man Teilkasko möchte
-Entspannter da man sich nicht jedes Jahr um das Kennzeichen kümmern muss
-Im Verkehr wird man nicht mehr riskant überholt weil sich die anderen Verkehrsteilnehmer denken, kleines Kennzeichen, den Schnupf ich noch schnell
-Eventuell weniger häufig in Verkehrskontrollen, da man nicht mehr unter die 16 jährigen Rollertuner fällt
-Schadenfreiheitsrabatte…
ReBonSe
March 22, 2017 at 11:19

Die Anleitung hier im Lexikon ist die Zusammenfassung, wie es wirklich richtig geht.

RevoIverheld
December 6, 2022 at 09:08

Der Vorteil ist, dass man damit unauffällig auf der Autobahn fahren kann.

  • PDF

Inhaltsverzeichnis

  • 1 Abkürzungsverzeichnis
  • 2 Rechtsgrundlagen
  • 3 Vorwort
  • 4 Zulassung
    • 4.1 Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
    • 4.2 ABE / CoC
  • 5 Kfz-Steuer
  • 6 HU-Pflicht
  • 7 Kennzeichen
  • 8 Versicherung
  • 9 Schluß, Fazit, Ende usw.
  • 10 Anhang, Musteranschreiben

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