Gewährleistung im Sinne des BGB gibt es nur beim Kauf vom Händler, Hersteller, Quasihersteller oder Importeur. Bei Neuware gelten zwei, bei Gebrauchtware gilt ein Jahr Gewährleistung. Bei Privatverkauf gibt es keine entsprechende Gewährleistung. Da gilt, wie old schreibt, wie besehen, probegefahren. Durch die Verwendung von Online-Plattformen gilt die Beschreibung noch mehr als Angebot. Deshalb muss der private Verkäufer gewährleisten, dass das, was er beschreibt, auch das ist, was er anbietet und verkauft. Der Hinweis auf Privatverkauf reicht - davon ist in der Regel bei egay auch auszugehen. Die Gewährleistungsausschlussklausel ist da ein Missverständnis und unnötig.
Lt. BGH-Urteil ist ein Gewährleistungsausschluß im Prvatverkauf durchaus zulässig, was im Rückschluß bedeutet das es ihn gibt und die Gewährleistung offenbar auch, was sich aber nicht auf ausdrücklich zugesagte Eigenschaften und Beschaffenheiten bezieht.
Bsp wie ich es sehe:
Verkaufstext: Vesparoller, fährt, schaltet und hat Licht. Unter Ausschluß der Gewährleistung.
Für mich würde das lt. BGH bedeuten das ich den Roller zurückgeben kann wenn er nicht fährt oder die Elektrik kaputt ist.
Aber unabhängig davon beraubst du dich m.M.n. vieler Gelegenheiten da der durchschnittliche Verkäufer es in jedem Fall genauso sieht wie ich. Also die Gewährleistung aus Vorsicht ausschließt, damit er später keinen Ärger bekommt, obwohl der Gegenstand dem Verkaufstext voll entspricht.