allgemeine bedingungen für die kfz-versicherung von fahrzeugen mit
versicherungskennzeichen (amb)
stand: märz 2015
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§ 2a ihre pflichten beim gebrauch des fahrzeugs
1 alle versicherungsarten
sie müssen sicherstellen, dass das fahrzeug
a) nur zu dem im versicherungsschein angegebenen zweck verwendet wird,
b) nur von dazu berechtigten fahrern gebraucht wird. berechtigter fahrer ist, wer das fahrzeug
mit wissen und willen des verfügungsberechtigten gebraucht. außerdem dürfen sie, der halter
oder der eigentümer des fahrzeuges es nicht wissentlich ermöglichen, dass das fahrzeug von
einem unberechtigten fahrer gebraucht wird,
c) auf öffentlichen wegen und plätzen nur von einem fahrer benutzt wird, der die dafür vorge-
schriebene fahrerlaubnis hat. außerdem dürfen sie, der halter oder eigentümer das fahrzeug
nicht von einem fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche fahrerlaubnis hat.
2 zusätzliche pflichten beim gebrauch des fahrzeugs in der haftpflichtversicherung
sie müssen sicherstellen, dass das fahrzeug
a) nicht von einem fahrer geführt wird, der in folge des genusses alkoholischer getränke oder
anderer berauschender mittel dazu nicht sicher in der lage ist,
b) nicht zu behördlich nicht genehmigten fahrtveranstaltungen und den dazugehörigen übungs-
fahrten verwendet wird, bei denen es auf erzielung einer höchstgeschwindigkeit ankommt.
3 folgen der pflichtverletzung
verletzen sie vorsätzlich eine ihrer in den absätzen 1 a)–c) und 2 a)–b) geregelten pflichten, haben
sie keinen versicherungsschutz. verletzen sie ihre pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt,
unsere leistung in einem der schwere ihres verschuldens entsprechendem verhältnis zu kürzen.
weisen sie nach, dass sie die pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der versiche-
rungsschutz bestehen.
soweit die pflichtverletzung weder für den eintritt des versicherungsfalls noch für den umfang
unserer leistungspflicht ursächlich ist, sind wir zur leistung verpflichtet. dies gilt nicht, wenn sie
die pflicht arglistig verletzen.
4 beschränkung der leistungsfreiheit in der haftpflichtversicherung
unsere leistungsfreiheit bzw. leistungskürzung ist bei verletzung einer der in den absätzen
1 a)–c) und 2 a)–b) geregelten pflichten ihnen und den mitversicherten personen gegenüber auf
jeweils 5.000 eur in der haftpflichtversicherung begrenzt. beim zusammentreffen mit einer
leistungsfreiheit nach § 7, absatz 5, b) erhöht sich dieser betrag auf 10.000 eur.
gegenüber einem fahrer, der das fahrzeug durch eine strafbare hand
lung erlangt hat, sind wir
stets unbegrenzt leistungsfrei.