(1) Ausländische Kraftfahrzeuge
und
Kraftfahrzeuganhänger sind zum vorübergehenden
Verkehr im Inland zugelassen, wenn für sie von einer zuständigen
Stelle ein gültiger
Der ausländische Zulassungsschein
muß mindestens die nach Artikel 35 des Übereinkommens über
den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (BGBl 1977 II S 809)
erforderlichen
Angaben enthalten.
(2) Ausländische Kraftfahrzeuge
und
Kraftfahrzeuganhänger, die nach Absatz 1 zum vorübergehenden
Verkehr zugelassen sind, müssen hinsichtlich Bau und Ausrüstung
mindestens den Bestimmungen der Artikel 38 und 39 und der
Anhänge
4 und 5 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom
8. November 1968 (BGBl 1977 II S 809), soweit dieses
Übereinkommen
anwendbar ist, sonst denen des Artikels 3 des Internationalen
Abkommens
über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (BGBl 1930 II S
1234)
entsprechen.
(3) Ist der ausländische
Zulassungsschein
nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so muß er mit einer von
einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der
Bundesrepublik Deutschland
im Ausstellungsstaat bestätigten Übersetzung oder mit einer
Übersetzung durch einen international anerkannten Automobilklub
des
Ausstellungsstaates oder durch eine vom Bundesminister für
Verkehr
bestimmte Stelle verbunden sein. Satz 1 gilt nicht für
ausländische
Zulassungsscheine, die den
Bestimmungen des Artikels 35 des Übereinkommens vom 8. November
1968
über den Straßenverkehr (BGBl 1977 II S 809) entsprechen.