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Beiträge von nachbrenner

    Mach meine Motore immer mit Kaltreiniger und nen Messingbürstenaufsatz für die Bohrmaschine sauber,danach polieren,is zwar schon viel Arbeit aber der neue Siff setzt sich nicht so schnell fest.Bau erst mal die Lager und Siris aus ,dann weist du auch welche du brauchst.Überströme sauber angleichen und mächtig aufreisen.Auf die Rolle must du sowieso-mann will doch wissen was man unter dem Arsch hat.
    PS Um den ganzen Weihnachtsstress zu entkommen must du nur nen Streit anfangen und schon hast du ruhe über die Feiertage. :D

    War noch nicht alles
    Artikel 21

    Auch soll man unser Hausgeschoß nach der Stadt zinsen, nicht mehr vor Räten, als hier auf diesem Rathaus. (Die Steuern sollten nicht mehr an einzelne Stadträte ausgezahlt werden.)

    Artikel 22

    Welcher Bürger der Stadt Zöllner ist, der soll den Zoll des Jahres getreulich einfordern und einnehmen und ihn auf dem Rathaus auf Eid übergeben, davon soll man ihm lassen folgen ein Pfund Pfennige um seiner Mühe und Arbeit willen. (Noch heute zieht der Zoll die Biersteuer ein, nicht das Finanzamt.)

    Artikel 23

    Es soll auch niemand Barten, Langmesser, noch keinerlei andere Mordwehre tragen auf Straßen und in Tabernen. (Barten - Beile. In Nürnberg durfte kein Bürger eine Waffe bei sich tragen und auch nicht in Wirtshäusern und Bordellen damit angetroffen werden.)

    Artikel 24

    Nach der Bierglocke soll niemand ohne Geleuchte, noch mit Wischen gehen. Das verbietet man dem Bürger bei einem Schilling und dem Gast bei drei Schillingen. (Mit wyschen ist der Strohwisch - Strohfackel gemeint. Betrunkene konnten mit Strohfackeln in den Händen für eine Stadt zur Lebensbedrohung werden. Zu Beginn des 17. Jahrhunderts läutete die Bierglocke im Sommer nach "zehen undt den Dienst knechten nach Sieben uhren: Im herbst und im Winter aber den Bürgern nach acht undt den Knechten nach fünf uhren (...) undt darbey gahr kein Spielen, wie das auch nahmen haben mag Zugelaßen werden. Undt damit ob diesem Punkte desto vleißiger gehalten werden müge. Sollen die Wechter wan Sie an die Wache gehen, Undt das glöcklein geleutet worden, den Zechgesten feuerabendt zumachen ankündigen, undt wan solches geschiehet, der Wirth den Keller zuschließen, undt als dan keinem etwas mehr langen. Wer aber darüber van Ihme heimzugehen angezeigt wirdt, sich vorsetzlichen verwegert undt trotziglich im Bierhause sitzen bleibt", wurde bestraft).

    Artikel 25

    Es soll auch niemand Asche, Mist noch keinerlei anderen Unflat schütten noch tragen vor sein Tor, er wolle es dann von Stund an wegfahren oder fahren lassen. Das verbietet man bei einem Schilling.

    Artikel 26

    Es soll auch niemand am Sonntage noch an den zwölf Boten Tagen (zwölf Apostel Tage), noch an anderen Festen und heiligen Tagen weder brauen noch dörren, noch eine andere unzeitliche Arbeit tun. Das verbietet man bei fünf Schillingen.

    Artikel 27

    Es soll auch niemand ohne Zeichen Bier nach Wein verkaufen, noch heimlich verwechseln. Das verbietet man bei einem Pfund. (Mit Zeichen ist der Bierwisch, der Vorgänger unserer Gaststättenausleger, gemeint).

    Artikel 28

    Auch soll ein jeglicher Bürger ein voll Maaß Bier geben oder was er rufen läßt und nicht teuren, es sei zu Jahrmärkten oder zu Ablaß. Das verbietet man bei einem Pfund. (Jeglicher Bürger darf den Bierpreis nur zu den Jahrmärkten oder am Ablaßtag, meist Gründonnerstag, erhöhen)

    Artikel 29

    Auch soll kein Bürger die Pfanne bedürfen noch ohne Erlaubnis nehmen, er habe denn die Pfanne vor unserm Herrn gewonnen, und sich lassen schreiben und Geld gegeben. Das verbietet man bei einer lotigen Mark Silber. (Pfanne - Bierpfanne, Mark = 235 g Silber. "Lotig oder lötig" bestimmt eine Menge Silber, 16 Teile Silber auf 20 Teile enthaltend.)

    Artikel 30

    Um das Geschoß. Auch sind die drei Räte und die ganze Gemeinde einig geworden, das Geschoß zu setzen und zu geben, daß ein jeglicher Bürger sein Walpurgisgeschoß (30. April) soll richten und geben, halb auf St. Johannestag (24. Juni) und halb auf St. Jakobstag (25. Juli). Das Michaelisgeschoß (29. September) halb auf St. Martinstag (11. November) und halb auf St. Andreastag (30. November) oder auf jegliche Zeit, darauf man jeglichen Jahres es setzt, und welcher Bürger in dieser Zeit sein Geschoß nicht richtet noch bezahlt, von dem soll man zu jeder Zeit die Buße nehmen. Nämlich wer da hat zwölf Mark und darüber, der soll geben zu jeglicher Zeit fünf Schillinge zu Buße, und wer da hat zehn Mark und darunter, der soll zu jeglicher Zeit dreieinhalb Schillinge büßen. Niemand soll deshalb um Leben und Leib verschont sein. Alle Schosser, die man zu jeglicher Zeit dazu ruft, sollen von dem Geschoß nichts haben, es sei denn, sie haben es ganz und gar eingefordert und gesammelt, so sie es unsers Herrn Zettel ausweist. (Geschoß - Steuer, Schosser - Steuereinnehmer, Zettel - Verordnung, Festlegung des Steuersatzes.)