ZITAT
Sehr geehrter Herr
bei der Nahfeld- Standgeräuschmessung handelt es sich um eine Vergleichsmessung um nachträgliche Veränderungen im Geräuschverhalten einfach feststellen zu können.
Dieser Vergleichswert unterliegt keiner direkten gesetzlichen Limitierung, ausschlaggebend ist nur der in den Papieren angegebne Wert.
Bei älteren Fahrzeugen wurde das Standgeräusch durch eine Fernfeldmessung ermittelt.
Um diese Messwerte weiterverwenden zu können, werden sie in den Nahfeldbereich "umgerechnet" indem 21dB aufgeschlagen werden.
Zusätzlich werden 5dB Messtoleranz "guteschrieben", wodurch die 26dB Zuschlag zustande kommen.
Dies gilt bei Geräuschangaben in dB(N) und phon (auch "D" für DIN-phon).
D.h., Fahrzeuge die bei der Nahfeldmesung um 26dB lauter sind als der angegebene "alte" Standgeräuschwert, werden auf jeden Fall beanstandet.
(Bei einer Angabe in dB(A) werden nur die 5dB Toleranz aufgeschlagen.)
Quelle StVzO §49 Rilli zur Geräuschmessung, Nachprüfung im Verkehr befindlicher Fahrzeuge
Weiterhin kann die Polizei bei begründetem Verdacht -trotz bestandener Standgeräuschmessung- eine Fahrgeräuschmessung anordnen. (Und die kostet dem Lärmsünder sehr viel Geld, wenn sich der Verdacht erhärtet!)
Abgesehen von den gesetzlichen Vorgaben wird natürlich jeder vernünftig denkende Mensch davon Abstand nehmen sein Fahrzeug einfach nur "laut" zu machen um seine Mitbürger damit zu belästigen.
Ich hoffe Ihre Fragen konnten damit geklärt werden.