2.Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1489),
mit folgenden Maßgaben:(1)bis (11) (nicht mehr anzuwenden)
(12)Führerscheine, die nach den bisherigen Mustern der Deutschen Demokratischen Republik ausgefertigt worden sind, auch solche der Nationalen Volksarmee, bleiben gültig.
(13)bis (18) (nicht mehr anzuwenden)
(19)Folgende Vorschriften finden keine Anwendung: §§ 14a, 15l Abs. 2, § 23 Abs. 2 Sätze 7 und 8, Abschnitt D der Anlage IV.
(20)(nicht mehr anzuwenden)
(21)Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor nach § 18 Abs. 2 Nr. 4, wenn sie bis 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.