Gutachten gem. § 21 StVZO
Gehört ein Fahrzeug zu einem nicht
genehmigten Typ (Eigenbau, Kleinserie, Importfahrzeug) oder ist deren
Betriebserlaubnis erloschen (nach entgültiger Stilllegung oder
Fristablauf der vorübergehenden Stilllegung), so muß ein amtlich
anerkannter Sachverständiger in einem Gutachten das Fahrzeug richtig
beschreiben und bescheinigen, dass es den geltenenden Vorschriften
entspricht.
Zuständig für die Erstellung des Gutachtens sind in den neuen Ländern
die Sachverständigen der DEKRA AG, in den alten Bundesländern die des
TÜV.
Auf der Grundlage des Gutachtens erteilt die Zulassungsbehörde mit
Ausstellung des Fahrzeugbriefes die Betriebserlaubnis
(Einzelbetriebserlaubnis (EBE)).