Das ist definitiv falsch und wird zumeist mit einem gesonderten Garantieversprechen (=erweitertes Gewährleistungsversprechen des Herstellers oder Unternehmers) verwechselt. Grundsätzlich gilt, dass jeder, egal ob der Verkäufer Unternehmer oder Verbraucher (=Privatverkäufer) ist, beim Verkauf für eine mangelfreie Sache haftet, außer, die Gewährleistung ist ausgeschlossen, der Käufer kauft etwas in Ansehung von Mängeln oder verschweigt arglistig (positive Kenntnis von Mängeln der Kaufsache) Mängel, die kaufentscheidend waren. Ein Unternehmer kann die Gewährleistung richtigerweise nicht so einfach ausschließen wie ein Verbraucher beim Verkauf.
Also ist jeder privater Verkäufer, gerade dann, wenn es um die Veräußerung von Fahrzeugen geht, gut beraten, das unter Ausschluss der Gewährleistung zu tun und etwaige Mängel für den Käufer ersichtlich in den Kaufvertrag aufzunehmen und es z.B. als "Bastlerfahrzeug" zu veräußern, wie Rassmo es schon andeutete.
Nicht umsonst versuchen doch Fähnchenhändler (als Unternehmer) um die Ecke beim Gebrauchtwagenverkauf sich der lästigen Gewährleistungspflicht dadurch zu entledigen, das Fahrzeug in Kommission/Kundenauftrag oder für Dritte zu verkaufen.