SIP Scootershop | Vespa Tuning & Scooter Parts

Beiträge von bingele28

    Aber echt jetzt. Schwiegervater kommt heute wieder aus Himmelpforten / Stade. Der Zug fährt nicht, Megaverspätung - aber der Herr hat es nicht nötig mal eben Bescheid zu geben. Und ich steh am Bahnhof wie Pik 7 in der Kurve und mach den Doofmann.

    Der User unter mir kommt mit seiner Verwandschaft gut aus.

    Das ist definitiv falsch und wird zumeist mit einem gesonderten Garantieversprechen (=erweitertes Gewährleistungsversprechen des Herstellers oder Unternehmers) verwechselt. Grundsätzlich gilt, dass jeder, egal ob der Verkäufer Unternehmer oder Verbraucher (=Privatverkäufer) ist, beim Verkauf für eine mangelfreie Sache haftet, außer, die Gewährleistung ist ausgeschlossen, der Käufer kauft etwas in Ansehung von Mängeln oder verschweigt arglistig (positive Kenntnis von Mängeln der Kaufsache) Mängel, die kaufentscheidend waren. Ein Unternehmer kann die Gewährleistung richtigerweise nicht so einfach ausschließen wie ein Verbraucher beim Verkauf.
    Also ist jeder privater Verkäufer, gerade dann, wenn es um die Veräußerung von Fahrzeugen geht, gut beraten, das unter Ausschluss der Gewährleistung zu tun und etwaige Mängel für den Käufer ersichtlich in den Kaufvertrag aufzunehmen und es z.B. als "Bastlerfahrzeug" zu veräußern, wie Rassmo es schon andeutete.

    Nicht umsonst versuchen doch Fähnchenhändler (als Unternehmer) um die Ecke beim Gebrauchtwagenverkauf sich der lästigen Gewährleistungspflicht dadurch zu entledigen, das Fahrzeug in Kommission/Kundenauftrag oder für Dritte zu verkaufen.

    Mea culpa - vielen Dank für die Korrektur. Werde ich in meiner Vorlesung entsprechend berücksichtigen.

    Das mit den "Fähnchenhändlern" finde ich ein prima Beispiel. Ist bei Software noch krasser, da versucht man sich über die Regelung von Dienstleistungsverträgen aus der Gewährleistungspflicht - oder korrekt der Mängelhaftung - zu schleichen. Es gibt inzwischen genug Urteile darüber, dass Software immer einem Werkvertrag unterliegt und damit als Produkt gilt.

    Lt. BGH-Urteil ist ein Gewährleistungsausschluß im Prvatverkauf durchaus zulässig, was im Rückschluß bedeutet das es ihn gibt und die Gewährleistung offenbar auch, was sich aber nicht auf ausdrücklich zugesagte Eigenschaften und Beschaffenheiten bezieht.Bsp wie ich es sehe:
    Verkaufstext: Vesparoller, fährt, schaltet und hat Licht. Unter Ausschluß der Gewährleistung.
    Für mich würde das lt. BGH bedeuten das ich den Roller zurückgeben kann wenn er nicht fährt oder die Elektrik kaputt ist.

    Aber unabhängig davon beraubst du dich m.M.n. vieler Gelegenheiten da der durchschnittliche Verkäufer es in jedem Fall genauso sieht wie ich. Also die Gewährleistung aus Vorsicht ausschließt, damit er später keinen Ärger bekommt, obwohl der Gegenstand dem Verkaufstext voll entspricht.

    Die Verwendung einer "Privatverkauf, keine Gewährleistung"-klausel ist unwirksam, weil man auch als privater Verkäufer verpflichtet ist angebotene Ware wie vereinbart zu liefern.
    Verdeckte Mängel kann es immer geben, weshalb ich es vorziehe vor Ort zu kaufen. Und dann muss ich halt genug Fachverstand haben um den zu kaufenden Gegenstand auch richtig anzuschauen und zu prüfen. Dann kann ich guten Gewissens wie besehen und probegefahren kaufen.

    Zwischen dem Verkauf was Angeboten wird und Gewährleistung geben ist leider ein Unterschied, weshalb ich den Ausschluß durchaus verstehe.
    Wenn du z.B. einen Roller verkaufst und nach 4 Monaten geht der Motor fest dann mußt du als Verkäufer, außer du hast die Gewährleistung ausgeschlossen, beweisen das der Käufer die Schuld trägt weil er z.B. ohne Öl gefahren ist. Oder es gibt Streit um die, vom Käufer anders erwarteten, Fahrleistungen etc. Ohne Gewährleistungsausschluß, also gekauft wie gesehen und probegefahren, bist du im Notfall immer auf eine gerichtliche Entscheidung angewiesen.


    Gewährleistung im Sinne des BGB gibt es nur beim Kauf vom Händler, Hersteller, Quasihersteller oder Importeur. Bei Neuware gelten zwei, bei Gebrauchtware gilt ein Jahr Gewährleistung. Bei Privatverkauf gibt es keine entsprechende Gewährleistung. Da gilt, wie old schreibt, wie besehen, probegefahren. Durch die Verwendung von Online-Plattformen gilt die Beschreibung noch mehr als Angebot. Deshalb muss der private Verkäufer gewährleisten, dass das, was er beschreibt, auch das ist, was er anbietet und verkauft. Der Hinweis auf Privatverkauf reicht - davon ist in der Regel bei egay auch auszugehen. Die Gewährleistungsausschlussklausel ist da ein Missverständnis und unnötig.
    Es gibt auch Unterschiede beim Versandweg. Beim Kauf von Gewerbetreibenden trägt der Gewerbetreibende auch eine Sorgfaltspflicht für den Versandweg, nicht jedoch der Privatverkäufer. Sobald ein Privatverkäufer die Ware zum Versand abgegeben hat, endet seine Zuständigkeit. Im Streitfall muss er ggf. nachweisen, dass die Ware der Sache entsprechend sorgfältig zum Versand angegeben wurde. Dass Gläser halt gegen Bruch geschützt wurden, usw.

    Ich bin eher der Käufer und schaue mir Anzeigen mit undeutlichen oder fehlenden Bildern gar nicht an.
    Anzeigen mit der unsäglichen "Privatverkauf, keine Garantie"-Formel übergehe ich lieber. Die mit der "Privatverkauf, keine Gewährleistung" übergehe ich sofort - Leute, die privat verkaufen müssen gewährleisten, dass das, was sie anbieten auch das ist was sie verkaufen.