Garantie und Gewährleistung beim Neuwagenkauf
Bei Neuwagen schreibt der Gesetzgeber eine zwei Jahre geltende Sachmängelhaftung vor, wenn das Auto von einem Händler gekauft wird. Ein Sachmangel liegt vor, wenn bei Übergabe des Fahrzeuges die vereinbarte Beschaffenheit nicht gegeben ist. Trotzdem sollte ein Käufer auch darauf achten, ob es zusätzlich zur Sachmängelhaftung noch eine Herstellergarantie gibt.
Einzelne Hersteller bieten Garantieen über einen bestimmten Zeitraum (meist zwei oder drei Jahre), andere über eine bestimmte Kilometerlaufleistung. Es gibt auch Garantien auf bestimmte Eigenschaften und Qualität. Üblich sind z.B. Lackgarantien, Durchrostungsgarantien und Mobilitätsgarantien.
Sachmängelhaftung
Die Sachmängelhaftung richtet sich immer gegen den Verkäufer. Im Allgemeinfall handelt es sich dabei um das Autohaus, in dem der Wagen erworben wurde. Manchmal tritt der Händler aber auch als Vermittler auf. Dann ist derjenige Ansprechpartner, der im Kaufvertrag genannt wird. Ist das Neufahrzeug mangelhaft, kann der Käufer innerhalb von zwei Jahren eine Reparatur verlangen. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf fabrikneuer Kraftfahrzeuge, wie sie der Zentralverband des deutschen Kraftfahrzeuggewerbes empfiehlt, müssen mündlich angezeigte Mängel vom Verkäufer entsprechend schriftlich bestätigt werden. Problematisch kann es werden, wenn der Händler Pleite geht, oder nach einem halben Jahr kein Nachweis möglich ist, dass der aufgetretene Mangel bereits bei der Fahrzeugübergabe vorhanden war. Im ersten Fall gibt es keinen Ansprechpartner mehr, im letzten entfällt der Anspruch.
Nicht unter die Sachmängelhaftung fallen Verschleißteile, wie beispielsweise Bremsklötze. Die Frist für die zweijährige Sachmängelhaftung beginnt mit der Fahrzeugübernahme. Kommt es während dieser Zeit zu Auseinandersetzungen, wird der Ablauf gehemmt und die Frist um den entsprechenden Zeitraum verlängert. Ist der Mangel auch nach zweimaliger Reparatur nicht behoben, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Schwierig kann die Haftungsfrage bei EU (Europäische Union)-Importen werden. In dem Fall tritt der Verkäufer ggf. nur als Vermittler für ein ausländisches Autohaus auf. Ansprüche müssen dann im Ausland nach ausländischem Recht geltend gemacht werden. Zwar bleibt die Herstellergarantie bestehen, mit Nachbesserungen aus der Sachmängelhaftung im Ausland kann es allerdings schwierig werden. Auch kann der Käufer nicht so einfach vom Kaufvertrag zurücktreten.
Herstellergarantie
Gewährt ein Hersteller Garantien, so sind diese meist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Dazu kann auch das Einhalten regelmäßiger Inspektionen zählen. Die kann der Käufer in einer Werkstatt seiner Wahl durchführen lassen, sofern diese die Reparaturvorgaben des Herstellers erfüllt und eine entsprechende technische Ausstattung hat. Die Garantie darf deshalb nicht entfallen. Allerdings könnte es später bei einer möglichen Kulanzleistung des Herstellers zu Problemen kommen. Kaum ein Hersteller erbringt nach Ablauf der Garantiefrist noch Kulanzleistungen, wenn das Auto in einer markenfremden Werkstatt gewartet wurde.
Es empfiehlt sich, genau zu klären, ab welchem Zeitpunkt die Garantie beginnt. Entsprechende Hinweise sollten im Garantiescheckheft zu finden sein. Der Käufer sollte darauf achten, ob das Fahrzeug eine Tageszulassung hat oder nicht, denn oft beginnt die Garantiefrist mit der Zulassung. Händler lassen manchmal Autos mit Tageszulassungen beim Straßenverkehrsamt zu, um entsprechende Preisnachlässe gewähren zu können. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof gelten unbenutzte Autos auch nach einer Tages- oder Kurzzulassung noch als Neuwagen. Manche Firmen bieten gegen Aufpreis auch Anschlussgarantien an. Diese können im Fall eines Wiederverkaufs vom Folgekäufer übernommen werden.