Ja und der 23.4. ist neuer Nationalfeiertag.
Dachte immer 1434 und auch heute durfte in Thüringen am Donnerstag nicht mehr in den Bach geschissen erden, weil am Montag gebraut wurde-Dem is ned so die ham si scho woas dacht bei dem blembe
Die "Statuta thaberna" (1434) der Stadt Weißensee - spätmittelalterliche Wirtshausregeln und Gesetze über das Brauen von Bier
Artikel 1
Zum Ersten: Welcher Bürger zu Weißensee eine Taberne hat, in welcher Zeit das sei, so behält ein jeglicher Bürger von Rechte seine Freiheit. (Die Freiheit bzw. die Freiheiten, die der Bürger in einer mittelalterlichen Stadt genoß, waren vielfältig. Sie konnte den Bürgern, die eine Taberne offen hatten, den Schutz des Stadtherrn sichern, ihr Waffenrecht bestätigen, Steuerfreiheit gewähren und ihn vom Zweikampf befreien. Hier könnte eine Art zeitlich begrenzte Gewerbefreiheit, Brau- und Schankfreiheit gemeint sein).
Artikel 2
Wenn sich der Gast ungebührlich verhält. Wo ein Bürger Wein oder Bier offen hat, komme darein ein Gast und vertrinkt sein Geld, und wenn der Gast bezahlen soll und bezahlt nicht gütlich und bietet der Frau böse Worte, oder des Wirtes Gesinde, kommt der Wirt dazu, und schlägt dieser den Gast mit einem Gefäße an den Kopf oder in die Zähne oder raufet ihn, soll dennoch der Gast dem Wirte die Unzucht büßen, die er in seinem Hause begangen hat. (Unzucht - Unsitte, schlechtes Benehmen)
Artikel 3
Schlägt aber der Wirt den Gast so sehr, daß er ihn verwundet, soll der Wirt dem Gast seinen Arzt rufen. Der Gast soll aber dennoch dem Wirt seine Unzucht büßen, die er in seinem Haus begangen hat.
Artikel 4
Wo ein Bürger den anderen Bürger verwundet, ist er der Stadt bußfällig ein Pfund. (bußfällig - büßen, Strafe zahlen, 1 Pfund - 20 Schillinge, d. h. 240 Pfennige.)
Artikel 5
Schlägt aber ein Bürger den anderen Bürger zu Tode, ist er der Stadt bußfällig drei Pfund. (Das Strafmaß wurde durch einen Bearbeiter im 15. Jahrhundert "korrigiert" und auf 3 Jahre Verbannung erhöht.)
Artikel 6
Schlägt aber ein Bürger den anderen und raufet oder schilt ihn und er geständig ist, ist er der Stadt bußfällig fünf Schillinge. (Auch dieses Strafmaß wurde durch den offenbar unzufriedenen Bearbeiter nachträglich erhöht auf acht Schillinge.)
Artikel 7
Welch Bürger oder Bürgerin den anderen um Ehre und Leumund redet oder ihn schilt und ihm Unrecht tut, daß er geständig ist oder überzeugt wird, der ist der Stadt zu Buße fünf Pfund verfallen. (Leumund - Ruf, überzeugt - überführt)
Artikel 8
Welcher Bürger in eines anderen Bürgers Haus einen ledigen Pfennig verspielt, der soll der Stadt ein Pfund Pfennige geben, und wer da vorbet, soll 5 Schillinge Pfennige geben. (1 Pfund - 20 Schillinge, d. h. 240 Pfennige.)
Artikel 9
Nicht spielen. Es soll auch kein Bürger mit dem andern Bürger spielen; das verbietet man bei einem Pfund und geschehe, daß ein Bürger mit dem anderen spielt, soll der Wirt davon keinen Schaden haben.
Artikel 10
Welcher Bürger einen Knecht hat und der verspielt in eines Bürgers Haus wenig oder viel, soll der Bürger seinem Knecht nicht mehr als einen Schilling vom Lohn abziehen.
Artikel 11
Brauen, Gewand schneiden, Schenken, Mälzen. Welcher Bürger Brauen, Gewand schneiden, Schenken und Mälzen will, der soll stehen in seinem Geschoß mit zwölf Mark nach der Stadt Gesetzte und soll sein erstes mal ausgießen acht Tage vor Unser Lieben Frauen (7. August) und zum letzten mal an St. Walpurgis Abend (1. Mai). Wer dagegen verstößt, der ist der Stadt ein Pfund bußfällig. (Unser Lieben Frauentag bezieht sich ohne Beisatz stets auf den 15. August, die Himmelfahrt Mariä.)
Artikel 12 Weißenseer Reinheitsgebot
Zu dreimal Brauen. Es soll auch niemand mehr brauen als dreimal in einem Jahr oder nach dem, wie die Räte und die Gemeinde eines jeglichen Jahres sich einig werden. Zu dem Bier brauen soll man nicht mehr nehmen als soviel Malz, als man zu den drei Gebräuen von dreizehn Maltern an ein Viertel Gerstenmalz braucht. Die Gebräue soll man tun zu welcher Zeit in dem Jahr man will oder man erkennt, daß es am bequemlichsten sei. Es soll auch nicht in das Bier weder Harz noch keinerlei andere Ungefercke. Dazu soll man nichts anderes geben als Hopfen, Malz und Wasser. Das verbietet man bei zwei Mark und derjenige muß die Stadt für vier Wochen räumen. (bequemlich - zweckmäßig, Ungefercke - gefährliche Stoffe) In diesem Artikel ist erstmals die Zusammensetzung des deutschen Bieres mit den Bestandteilen Hopfen, Malz und Wasser genannt. Ob die Weißenseer Stadträte die derben Zustände in ihren Tabernen der schlechten Qualität des Bieres zuschrieben und deshalb als Erste ein solches Reinheitsgebot entwickelten, muß offen bleiben. ("dreizehn Maltern an ein Viertel Gerstenmalz" regelt die Stammwürze, hier von 11,8 - 12,8.) - Freundliche Mitteilung von Prof. Annemüller, Berlin)
Weißenseer Reinheitsgebot
von 1434 Artikel 12
Artikel 13
Wenn zwei ihr Gebräu miteinander vermischen. Auch wenn zwei Bürger ihr Gebräu miteinander vermischen in einem Hause, und wenn ein jeglicher Bürger das seine heim fährt in sein Lager und zu Hause ausschenkt, verbietet man das bei zwei Mark und derjenige muß die Stadt für vier Wochen räumen.
Artikel 14
Zwei auf einem Hof Ansässige. Wenn auch zwei Bürger miteinander in einem Hof sitzen, sollen die nicht mehr brauen denn dreimal im Jahr oder nachdem man sich jeglichen Jahres einig wurde, in welchem Abstand man brauen soll. Das verbietet man bei zwei Mark und einem Jahr die Stadt zu räumen.
Artikel 15
Niemandes fremde Weine. Es soll auch niemand fremde Weine noch fremde Biere einführen noch lagern noch die schenken, die hier zu dieser Stadt nicht zugewachsen sind. Das verbietet man bei vier Mark und bei einem Jahr die Stadt zu räumen.
Artikel 16
Auch so mag ein jeglicher Bürger schenken und ziehen ein halb Faß Biers oder ein acht eimriges Faß und nicht mehr, zu den Jahrmärkten und zu dem Ablaß, solange die Freiheit währt und nicht länger.
Artikel 17
Es soll auch kein Bürger fremdes Malz brauen. Das verbietet man bei einem Pfund.
Artikel 18
Es soll kein Bürger schoßbares Gut verkaufen, weder Pfaffen noch Juden noch guten Händlern noch auswärtigen Leuten, noch sollen keine ewigen Zinsen weder verkauft noch angeordnet noch vergeben werden, an Erben noch an Abhängige, das verbietet man bei vier Mark und bei einem Jahr zu räumen.
Artikel 19
Es soll auch kein Bürger Gesellschaft haben mit Kaufmannschaft, mit niemandem, damit unsern Herrn und der Stadt nichts von geschieht. Das verbietet man bei einem Pfund. ("keine Gesellschaft haben" heißt, keine Gesellschaft eingehen.)
Artikel 20
Wer da auch strafte seine Sühneleute, auf die er gegangen hätte, der wird der Stadt bußfällig zwei lotige Mark und sollte dazu ein Jahr räumen. (Sühne - Zwischen dem Täter und dem Verletzten abgeschlossener Vertrag, wonach statt der verwirkten Strafe eine Buße entrichtet wurde. Ein Täter mußte in Weißensee Urfehde schwören, d. h. Verzicht auf Rache. Verstieß er dagegen, war die Strafe hart. Sühneleute, oftmals vier Personen, wurden berufen. Hierbei handelt es sich um ein ehrenamtlich tätiges Richterkollegium.)