Der aber ja nur ziehen kann, wenn das Kfz überhaupt steuerpflichtig ist.
Und das sind KKR nun mal nicht.
Doch, steht in der (A)BE.
Der Einfachheit halber verweise ich mal auf meinen sehr ausführlichen Lexikonartikel:
Freiwillige Zulassung 50 ccm und <= 125 ccm
H-Kennzeichen ist da allerdings noch nicht drin.
Den einzigen Vorteil, den ich davon momentan sehe, ist eine gewisse Zukunftsfähigkeit bzgl. Zukünftiger Einfahrt in Umweltzonen, falls dort mal ein Verbot von 2Taktern drohen sollte.
Und natürlich die Ungewöhnlichkeit und Exklusivität.
Aber das interessiert mich nun auch, vlt recherchiere ich da auch mal hinterher.
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Hat mir ja keine Ruhe gelassen, daher hier nun das Ergebnis meiner Recherchen (Lnks zu den Gesetzen etc. findet Ihr im o.g. Lexikon-Beitrag):
Daher nun mal die Zusammenfassung, was meiner Meinung nach an Kennzeichen möglich ist:
Da wir hier von Zulassung reden - auch wenn sie freiwillig erfolgt - gelten die normalen Zulassungsregeln mit den 2 Teilen:
1. Ausstellung Zulassungsbescheinigung Teil II auf Grundlage der Betriebserlaubnis (egal ob Allgemein oder Einzel) oder eines Gutachtens nach § 21 StVZO.
2. Ausstellung Zulassungsbescheinigung Teil I inkl. Zuteilung eines Kennzeichens
Es geht bei der Frage, ob normales, H-, Saison-, Wechsel- oder roter 07er-Kennzeichen also nur um die Zuteilung von Kennzeichen, die ist in den §§ 8 und 9 FZV geregelt.
(der Vollständigkeit halber: für E-Mopeds noch § 9a FZV beachten, aber so einen neumodischen Kram haben wir hier ja nicht).
1. Wechselkennzeichen (§8 Abs. 1a FZV):
a) gibt es nur für die gleiche Fahrzeugklasse M1, L oder O (also alle 2 Fahrzeuge müssen der selben Klasse angehören)
Sieht dann so aus: K-KK 123 1 bzw. K-KK 123 2
b) gibt es nicht als Saison, rotes (06er, 07er), Kurzzeit (04er) oder Ausfuhr.
c) Ob es auch auch H-Wechsel-Kennzeichen geben darf? Bin ich Unsicher: Ich sage aber mal Ja.
Der Argumentationskette: §9 Abs. 1 S.1 FZV in Verbindung mit §8 Abs. 1 S. 1 FZV in Verbindung mit §1a Abs. 1 S.1
sieht dann so aus: K-KK 12 H1 bzw.: K-KK 12 H2
2. Saison-Kennzeichen (§9 Abs. 3 FZV)
geht auch als H-Saison-Kennzeichen lt. §9 Abs.3 S. 3 FZV
Sieht dann so aus: K-KK 12 H 02/10 (02 über der 10, kennt Ihr ja alle)
Bei den Kennzeichen ist also einiges möglich...
Nun zur Kfz-Steuer:
Nach §1 Abs. 1 Nr. ist das Halten von Kfz grundsätzlich steuerpflichtig.
Da unsere Fuffis von der Zulassungspflicht befreit sind und nur freiwillig zugelassen sind, ist das Halten unseres Fuffis steuerbefreit nach §3 Nr. 1 KraftStG.
Nun wird es speziell:
Bei Oldtimern ist nicht das Halten steuerpflichtig sondern die Zuteilung des Oldtimer-Kennzeichens (§1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG).
Daher habe ich oben auch nochmal auf die Zweiteilung des gesamten Zulassungsverfahrens hingewiesen.
Daraus folgt: Sobald ich für meine eigentlich steuerbefreite, freiwillig zugelassene Fuffi ein Oldtimer-Kennzeichen beantrage, muß ich mit der Zuteilung des H-Kennzeichens Steuern zahlen.
Und zwar den Pauschbetrag von 46,02 € im Jahr (§ 9 Abs. 4 Nr. 1 KraftStG).
Ist irgendwie bekloppt: Normalerweise ist das Halten von Kfz steuerpflichtig, nur beim H-Kennzeichen ist die Zuteilung steuerpflichtig;
keine Ahnung, was der Gesetzgeber damit bezwecken wollte.
Daher nehme ich meine obige Aussage zur Steuerfreiheit in Beitrag #166 zurück.
Egal106s16 , vlt hilft Dir das ja bei Deinen Überlegungen....
Ich muß mal schauen, vlt übernehme ich das auch noch in den Lexikon-Eintrag.