niks , könntest Du die PX 80 vlt noch in Deinem Profil ergänzen?
Bin immer etwas irritiert, wenn ich Deine Fragen lese, die Bilder sehe und in Deinem Profil steht nur die PK 50 XL2.
niks , könntest Du die PX 80 vlt noch in Deinem Profil ergänzen?
Bin immer etwas irritiert, wenn ich Deine Fragen lese, die Bilder sehe und in Deinem Profil steht nur die PK 50 XL2.
Öl oder Gemisch?
Wonach riecht / schmeckt es?
Mach den Motor mal komplett sauber, dann wirst Du die Leckstelle hoffentlich sehen, vlt mal eine Nacht / Tag warten.
Da ist ja ziemlich Schmodder drum und dran.
Stretchlimo
seine Frau
Soweit ich weiss, sind diese beiden Kabel für den Normalgebrauch unwichtig.
Für welchen wichtigen Spezialgebrauch sind sie denn dann?
OBD-Stecker sehen anders aus ![]()
Hast Du den Geber denn schonmal wieder eingebaut und mit vollem Tank getestet?
Oder sind das noch alles Trockenschwimm-Versuche?
Ich würde das Teil mal einbauen und testen (Oder von mir aus auch erstmal in einem Eimer voll Sprit manuell)
Puh, dann sind wir hier jetzt durch ?
Zumindest erstmal und bis zum nächsten Winter?
Au Mann, allmählich habe ich den Eindruck, daß der Lexikon-Artikel, den ich zu der Problematik ja noch schreiben wil, doch etwas länger wird.
Und vor allem wohl eher in eine juristische denn praktische Abhandlung gehen wird...
Schon mal sorry dafür, aber dann dürfte es ziemlich klar sein, und Ihr habt das passende Handwerkszeug für die Dialoge mit den Ämtern parat.
Die ABE wurde bei mit einem Stempel ungültig gemacht, mit dem Vermerk, das ZLB II erstellt worden ist
Die ABE ungültig stempeln ist vermutlich auch falsch.
Dies ist aus meiner Sicht die Datenbestätigung im Sinne des § 2 Nr. 8 FZV:
" § 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
...
7.
Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Hersteller ausgestellte Bescheinigung, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Herstellung einem nach der jeweiligen EG-Typgenehmigungsrichtlinie genehmigten Typ entspricht;
8.
Datenbestätigung: die vom Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellte Bescheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den ausgewiesenen Angaben über die Beschaffenheit entspricht;
..."
MMn müßte in der Datenbestätigung (oder bei neueren Fuffis in der CoC / EG-Übereinstimmung) die Pflicht zum Führen eines Versicherungskennzeichen gestrichen werden, aber nicht die ABE insgesamt als ungültig gestempelt werden.
Wir werden sehen, wie das die ZulB hier in Köln sieht.
Dass eine ZB II ausgestellt werden muss, glaube ich nicht. Ich habe eine PX 125, spanische Postversion ( 123 cm³ ).
Bei deren Zulassung in Deutschland wurde mir anhand der Daten des TÜV eine ZB I ausgestellt.
Die ist dann wahrscheinlich als LKR klassifiziert.
LKRs werden nicht zugelassen (mit ZB I und ZB II), sondern bekommen "nur" ein Kennzeichen zugeteilt. Bei der Kennzeichen-Zuteilung werden die Regelungen wie für die ZB I angewandt. (Ja, umgangssprachlich reden dann auch alle von "Zulassung" obwohl es das im rechtlichen Sinne nicht ist.)
s. a. meine Ausführungen dazu weiter oben:
(für die LKRs: § 4 Abs. 2 Nr. regelt die Kennzeichen-Pflicht (nicht Zulassungs-Pflicht!!, s.o. § 3 Abs. 2) von u.a. LKRs. Kennzeichen werden zugeteilt anhand des Verfahrens zur ZB I.)
Von ZB II war nie die Rede, auch nicht bei der vor kurzem freiwillig zugelassenen PK 50 meiner Frau.
Und das ist meiner Meinung nach falsch, zu einer Zulassung - auch der freiwilligen - gehören ZB I und ZB II.
Ich vermute mal, dadurch daß dies so selten vorkommt und sich die Zulassungsstellen damit auch nicht wirklich auskennen, verfahren die meisten nach den Regeln für LKRs und teilen nur ein Kennzeichen zu, anstatt dem Antrag des Bürgers zu entsprechen und eine Zulassung (ZB I und ZB II) zu machen.
Ich habe meine Zulassungsbehörde heute noch nicht erreicht, ich hoffe morgen weiß ich mehr (bzw. wohl eher die ZulB dann von mir
)
denke ich auch.
Kann man noch ein anderes Ritzel einbauen oder führt am Spalten kein Weg dran vorbei?
Du kannst das 15er wieder einbauen
.
Für alles andere: Spalten.
Alles weitere findest Du über den von schon geschriebenen Link.
Also der Vorbesitzer hat mir ein Primärritzel mit 15 Zähnen mitgegeben
Dann ist da wahrscheinlich das Pinasco-Ritzel mit 16 Zähnen drin.
Falls ja, bitte mit Link und ggf. Erfahrungen.
Alles anzeigenneue Gedanken:
Habe ja nur die ZB I (aka Fahrzeugschein) von der Zulassungsstelle bekommen und die nicht veränderte ABE wieder mit nach Hause genommen. Eine ZB II (aka Fahrzeugbrief) habe ich nicht bekommen.
Ist meine Vespa nun zugelassen oder wurde ihr nur ein Kennzeichen zugeteilt?
LKRs bekommen ja nur ein Kennzeichen zugeteilt (inkl. ZB I), haben aber statt ZB II noch die ABE, müssen ja auch nicht zugelassen werden.
Habe aus meinem Verständnis also momentan ein KKR, dem ein Kennzeichen zugeteilt wurde, lt ZB I auch freiwillig zugelassen ist, dem aber vermutlich tatsächlich nicht so ist, da ZB II fehlt.
Mhm, werde da wohl nochmal recherchieren in FZV und StVZO, und dann die Zulassungsstelle ein weiteres Mal erhellen, Tel-Nrn. von meinen Ansprechpartnern habe ich ja nun.
BTW: hat schon mal jemand ein LKR freiwillig zugelassen? Also nicht nur um die Zuteilung eines Kennzeichens beim Amt gebeten?
So, habe mal wieder recherchiert ("Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung"
)
Alle §§ sind solche der FZV:
§ 3 Abs. 1: Nur zugelassene Kraftfahrzeuge dürfen am öffentlichen Verkehr teilnehmen (Zulassungspflicht)
§ 3 Abs. 2: Ausnahmen von der Pflicht, u.a. KKRs (unsere Fuffis) und LKRs (<= 11 kw, >50 ccm und <= 125 ccm)
§ 3 Abs. 3: Die nicht zulassungspflichtigen KFZ (aus Abs. 2) können auf Antrag freiwillig zugelassen werden (und nach meinem Verständnis wird dann auch das komplette Zulassungsverfahren durchlaufen, später dazu mehr)
(für die LKRs: § 4 Abs. 2 Nr. regelt die Kennzeichen-Pflicht (nicht Zulassungs-Pflicht!!, s.o. § 3 Abs. 2) von u.a. LKRs. Kennzeichen werden zugeteilt anhand des Verfahrens zur ZB I.)
§§ 6 ff regeln nun das Zulassungsverfahren (auch für die auf Antrag freiwillig zugelassenen KFZ!)
§ 6 Abs. 2: ZB II ist vorzulegen. Falls noch nicht vorhanden, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.
§ 6 Abs VIII: Fahrzeug ist vor Erstellung der ZB II und vor der Zulassung von der Zulassungsstelle zu identifizieren. Wie sie das macht (Vorführung, Inaugenscheinnahme, Fotos gucken, Vertrauen in den Antragsteller), ist nicht geregelt. Da kommt es dann sicherlich auf die Geamtumstände an.
§ 12 regelt nun, das die ZB II beantragt werden muß und wie sie auszusehen hat.
Fazit für mich:
Auch bei freiwilliger Zulassung sind sowohl ZB I (ehemaliger Fahrzeugschein) als auch ZB II (ehemaliger Fahrzeugbrief) durch die Zulassungsstelle auszustellen.
Ob die ABE eingezogen wird/werden muß oder ungültig gemacht wird (Stempeln, Ecken abschneiden, Lochen etc) ist mir noch nicht ganz klar. Meine Tendenz ist: Nein. Das CoC wird ja aktuell auch nicht bei Zulassung eingezogen, entwertet oder ähnliches, sondern verbleibt beim Fahrzeug(halter).
Werde morgen mal wieder bei der Zulassungsstelle anrufen und die bitten, mir die fehlende ZB II per Post zu schicken. Falls die nicht versenden wollen, muß ich wohl oder übel zum dritten Mal einmal quer durch die Stadt... (Naja, muß eh noch ein Auto ummelden, geht dann hoffentlich in einem Aufwasch).
Aktuell ist meiner Fuffi nur ein Kennzeichen zugeteilt worden (habe nur die ZB I), sie ist aber nicht richtig zugelassen.. (ZB II fehlt dafür)
Habe mittlerweile den Eindruck, daß ich mich nun besser mit Zulassungen auskennen, als die Sachbearbeiter der zuständigen Behörde, die das jeden Tag machen
.
Ich halte Euch auf dem Laufenden.
Moin, ich hätte gerne ein Problem.... Mein Notebook reagiert nicht mehr auf die Tastatur. (Acer, Win 10) hat jemand eine Idee, was ich da machen kann? Ich kann nicht mal mehr das Passwort eingeben und die Kiste hochfahren....
Wie hast Du denn dann den Text hier geschrieben...? ![]()
Pokalschreck
Alles anzeigenDa ich mich gerade im Rahmen der freiwilligen Zulassung meiner Fuffi mit dem Thema auch auseinandersetze:
Fahrzeugklassen und deren Systematisierung findet sich in diesem Verzeichnis des KBA:
https://www.kba.de/DE/Statistik/V….html?nn=664622
(Interessant sind auch die Erläuterungen auf S. 101/102: die alten auslaufenden Fahrzeugklassen gelten weiterhin und sind zu verwenden, falls das Fahrzeug schonmal im Verkehr gebracht war. Umschlüsselung vermutlich auf Antrag ggfls möglich, vermutlich nach Begutachtung, weiß ich aber nicht, da für mich nicht aktuell)
Die Richtlinien zur ZB:
https://www.kba.de/DE/ZentraleReg…eil_II_pdf.html
Der darin genannte Leitfaden:
https://www.kba.de/DE/ZentraleReg…cationFile&v=14
Die Steuerpflichtigkeit und -Nichtpflcihtigkeit der einzelen Kfz-Arten ergibt sich aus dem KraftStG 2002:
https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/BJNR005090927.html
Das wie für die Steuererklärung und das Zusammenspiel mit den Zulassungsbehörden aus der KraftStDV:
https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstdv_2017/BJNR237400017.htmlHU-Pflichten ergeben sich aus der StVZO:
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/BJNR067910012.html
Soweit mal auf die Schnelle die Rechtsgrundlagen, die ich in dem Zusammenhang zusammengetragen habe.
Ergänzend noch der Link zur FZV:
https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/BJNR013900011.html
Und daraus ergibt sich:
LKRs sind von der Zulassungspflicht befreit, ihnen wird lediglich ein Kennzeichen zugeteilt.
(Sie können aber auf Antrag freiwillige zugelassen werden.)
Entscheidend für die Steuer-Pflicht sind die Fahrzeugklasse und die Aufbauart (Felder J und (4)) im Schein / ZB I. Welches es gibt, steht im oben von mir schon verlinkten Verzeichnis des KBA.
Teilzeitjob
Beim Gemich reicht das von der Tanke oder doch lieber selbst mischen?
Welche Tanke hat denn noch Gemisch zum zapfen? Reichen würde es, hat ja die letzten 70 Jahre auch gereicht.
Also selber mischen, 1:50, auch zum Einfahren!
