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Beiträge von tonitest

    Hast Du den Geber denn schonmal wieder eingebaut und mit vollem Tank getestet?

    Oder sind das noch alles Trockenschwimm-Versuche?

    Ich würde das Teil mal einbauen und testen (Oder von mir aus auch erstmal in einem Eimer voll Sprit manuell)

    Au Mann, allmählich habe ich den Eindruck, daß der Lexikon-Artikel, den ich zu der Problematik ja noch schreiben wil, doch etwas länger wird.

    Und vor allem wohl eher in eine juristische denn praktische Abhandlung gehen wird...

    Schon mal sorry dafür, aber dann dürfte es ziemlich klar sein, und Ihr habt das passende Handwerkszeug für die Dialoge mit den Ämtern parat.

    Die ABE wurde bei mit einem Stempel ungültig gemacht, mit dem Vermerk, das ZLB II erstellt worden ist

    Die ABE ungültig stempeln ist vermutlich auch falsch.

    Dies ist aus meiner Sicht die Datenbestätigung im Sinne des § 2 Nr. 8 FZV:

    " § 2 Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

    ...

    7.

    Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Hersteller ausgestellte Bescheinigung, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Herstellung einem nach der jeweiligen EG-Typgenehmigungsrichtlinie genehmigten Typ entspricht;

    8.

    Datenbestätigung: die vom Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellte Bescheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den ausgewiesenen Angaben über die Beschaffenheit entspricht;

    ..."

    MMn müßte in der Datenbestätigung (oder bei neueren Fuffis in der CoC / EG-Übereinstimmung) die Pflicht zum Führen eines Versicherungskennzeichen gestrichen werden, aber nicht die ABE insgesamt als ungültig gestempelt werden.

    Wir werden sehen, wie das die ZulB hier in Köln sieht.

    Dass eine ZB II ausgestellt werden muss, glaube ich nicht. Ich habe eine PX 125, spanische Postversion ( 123 cm³ ).

    Bei deren Zulassung in Deutschland wurde mir anhand der Daten des TÜV eine ZB I ausgestellt.

    Die ist dann wahrscheinlich als LKR klassifiziert.

    LKRs werden nicht zugelassen (mit ZB I und ZB II), sondern bekommen "nur" ein Kennzeichen zugeteilt. Bei der Kennzeichen-Zuteilung werden die Regelungen wie für die ZB I angewandt. (Ja, umgangssprachlich reden dann auch alle von "Zulassung" obwohl es das im rechtlichen Sinne nicht ist.)

    s. a. meine Ausführungen dazu weiter oben:

    (für die LKRs: § 4 Abs. 2 Nr. regelt die Kennzeichen-Pflicht (nicht Zulassungs-Pflicht!!, s.o. § 3 Abs. 2) von u.a. LKRs. Kennzeichen werden zugeteilt anhand des Verfahrens zur ZB I.)


    Von ZB II war nie die Rede, auch nicht bei der vor kurzem freiwillig zugelassenen PK 50 meiner Frau.

    Und das ist meiner Meinung nach falsch, zu einer Zulassung - auch der freiwilligen - gehören ZB I und ZB II.

    Ich vermute mal, dadurch daß dies so selten vorkommt und sich die Zulassungsstellen damit auch nicht wirklich auskennen, verfahren die meisten nach den Regeln für LKRs und teilen nur ein Kennzeichen zu, anstatt dem Antrag des Bürgers zu entsprechen und eine Zulassung (ZB I und ZB II) zu machen.

    Ich habe meine Zulassungsbehörde heute noch nicht erreicht, ich hoffe morgen weiß ich mehr (bzw. wohl eher die ZulB dann von mir ;) )

    So, habe mal wieder recherchiert ("Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung" ;) )

    Alle §§ sind solche der FZV:

    § 3 Abs. 1: Nur zugelassene Kraftfahrzeuge dürfen am öffentlichen Verkehr teilnehmen (Zulassungspflicht)

    § 3 Abs. 2: Ausnahmen von der Pflicht, u.a. KKRs (unsere Fuffis) und LKRs (<= 11 kw, >50 ccm und <= 125 ccm)

    § 3 Abs. 3: Die nicht zulassungspflichtigen KFZ (aus Abs. 2) können auf Antrag freiwillig zugelassen werden (und nach meinem Verständnis wird dann auch das komplette Zulassungsverfahren durchlaufen, später dazu mehr)

    (für die LKRs: § 4 Abs. 2 Nr. regelt die Kennzeichen-Pflicht (nicht Zulassungs-Pflicht!!, s.o. § 3 Abs. 2) von u.a. LKRs. Kennzeichen werden zugeteilt anhand des Verfahrens zur ZB I.)

    §§ 6 ff regeln nun das Zulassungsverfahren (auch für die auf Antrag freiwillig zugelassenen KFZ!)

    § 6 Abs. 2: ZB II ist vorzulegen. Falls noch nicht vorhanden, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.

    § 6 Abs VIII: Fahrzeug ist vor Erstellung der ZB II und vor der Zulassung von der Zulassungsstelle zu identifizieren. Wie sie das macht (Vorführung, Inaugenscheinnahme, Fotos gucken, Vertrauen in den Antragsteller), ist nicht geregelt. Da kommt es dann sicherlich auf die Geamtumstände an.

    § 12 regelt nun, das die ZB II beantragt werden muß und wie sie auszusehen hat.


    Fazit für mich:

    Auch bei freiwilliger Zulassung sind sowohl ZB I (ehemaliger Fahrzeugschein) als auch ZB II (ehemaliger Fahrzeugbrief) durch die Zulassungsstelle auszustellen.

    Ob die ABE eingezogen wird/werden muß oder ungültig gemacht wird (Stempeln, Ecken abschneiden, Lochen etc) ist mir noch nicht ganz klar. Meine Tendenz ist: Nein. Das CoC wird ja aktuell auch nicht bei Zulassung eingezogen, entwertet oder ähnliches, sondern verbleibt beim Fahrzeug(halter).

    Werde morgen mal wieder bei der Zulassungsstelle anrufen und die bitten, mir die fehlende ZB II per Post zu schicken. Falls die nicht versenden wollen, muß ich wohl oder übel zum dritten Mal einmal quer durch die Stadt... (Naja, muß eh noch ein Auto ummelden, geht dann hoffentlich in einem Aufwasch).

    Aktuell ist meiner Fuffi nur ein Kennzeichen zugeteilt worden (habe nur die ZB I), sie ist aber nicht richtig zugelassen.. (ZB II fehlt dafür)

    Habe mittlerweile den Eindruck, daß ich mich nun besser mit Zulassungen auskennen, als die Sachbearbeiter der zuständigen Behörde, die das jeden Tag machen :-4 .


    Ich halte Euch auf dem Laufenden.

    Moin, ich hätte gerne ein Problem.... Mein Notebook reagiert nicht mehr auf die Tastatur. (Acer, Win 10) hat jemand eine Idee, was ich da machen kann? Ich kann nicht mal mehr das Passwort eingeben und die Kiste hochfahren.... :-3

    Wie hast Du denn dann den Text hier geschrieben...? :-4

    Ergänzend noch der Link zur FZV:

    https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/BJNR013900011.html

    Und daraus ergibt sich:

    LKRs sind von der Zulassungspflicht befreit, ihnen wird lediglich ein Kennzeichen zugeteilt.

    (Sie können aber auf Antrag freiwillige zugelassen werden.)

    Entscheidend für die Steuer-Pflicht sind die Fahrzeugklasse und die Aufbauart (Felder J und (4)) im Schein / ZB I. Welches es gibt, steht im oben von mir schon verlinkten Verzeichnis des KBA.