neue Gedanken:
Habe ja nur die ZB I (aka Fahrzeugschein) von der Zulassungsstelle bekommen und die nicht veränderte ABE wieder mit nach Hause genommen. Eine ZB II (aka Fahrzeugbrief) habe ich nicht bekommen.
Ist meine Vespa nun zugelassen oder wurde ihr nur ein Kennzeichen zugeteilt?
LKRs bekommen ja nur ein Kennzeichen zugeteilt (inkl. ZB I), haben aber statt ZB II noch die ABE, müssen ja auch nicht zugelassen werden.
Habe aus meinem Verständnis also momentan ein KKR, dem ein Kennzeichen zugeteilt wurde, lt ZB I auch freiwillig zugelassen ist, dem aber vermutlich tatsächlich nicht so ist, da ZB II fehlt.
Mhm, werde da wohl nochmal recherchieren in FZV und StVZO, und dann die Zulassungsstelle ein weiteres Mal erhellen, Tel-Nrn. von meinen Ansprechpartnern habe ich ja nun.
BTW: hat schon mal jemand ein LKR freiwillig zugelassen? Also nicht nur um die Zuteilung eines Kennzeichens beim Amt gebeten?
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So, habe mal wieder recherchiert ("Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung"
)
Alle §§ sind solche der FZV:
§ 3 Abs. 1: Nur zugelassene Kraftfahrzeuge dürfen am öffentlichen Verkehr teilnehmen (Zulassungspflicht)
§ 3 Abs. 2: Ausnahmen von der Pflicht, u.a. KKRs (unsere Fuffis) und LKRs (<= 11 kw, >50 ccm und <= 125 ccm)
§ 3 Abs. 3: Die nicht zulassungspflichtigen KFZ (aus Abs. 2) können auf Antrag freiwillig zugelassen werden (und nach meinem Verständnis wird dann auch das komplette Zulassungsverfahren durchlaufen, später dazu mehr)
(für die LKRs: § 4 Abs. 2 Nr. regelt die Kennzeichen-Pflicht (nicht Zulassungs-Pflicht!!, s.o. § 3 Abs. 2) von u.a. LKRs. Kennzeichen werden zugeteilt anhand des Verfahrens zur ZB I.)
§§ 6 ff regeln nun das Zulassungsverfahren (auch für die auf Antrag freiwillig zugelassenen KFZ!)
§ 6 Abs. 2: ZB II ist vorzulegen. Falls noch nicht vorhanden, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.
§ 6 Abs VIII: Fahrzeug ist vor Erstellung der ZB II und vor der Zulassung von der Zulassungsstelle zu identifizieren. Wie sie das macht (Vorführung, Inaugenscheinnahme, Fotos gucken, Vertrauen in den Antragsteller), ist nicht geregelt. Da kommt es dann sicherlich auf die Geamtumstände an.
§ 12 regelt nun, das die ZB II beantragt werden muß und wie sie auszusehen hat.
Fazit für mich:
Auch bei freiwilliger Zulassung sind sowohl ZB I (ehemaliger Fahrzeugschein) als auch ZB II (ehemaliger Fahrzeugbrief) durch die Zulassungsstelle auszustellen.
Ob die ABE eingezogen wird/werden muß oder ungültig gemacht wird (Stempeln, Ecken abschneiden, Lochen etc) ist mir noch nicht ganz klar. Meine Tendenz ist: Nein. Das CoC wird ja aktuell auch nicht bei Zulassung eingezogen, entwertet oder ähnliches, sondern verbleibt beim Fahrzeug(halter).
Werde morgen mal wieder bei der Zulassungsstelle anrufen und die bitten, mir die fehlende ZB II per Post zu schicken. Falls die nicht versenden wollen, muß ich wohl oder übel zum dritten Mal einmal quer durch die Stadt... (Naja, muß eh noch ein Auto ummelden, geht dann hoffentlich in einem Aufwasch).
Aktuell ist meiner Fuffi nur ein Kennzeichen zugeteilt worden (habe nur die ZB I), sie ist aber nicht richtig zugelassen.. (ZB II fehlt dafür)
Habe mittlerweile den Eindruck, daß ich mich nun besser mit Zulassungen auskennen, als die Sachbearbeiter der zuständigen Behörde, die das jeden Tag machen
.
Ich halte Euch auf dem Laufenden.