§ 29
Kosten
(1) Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist unbeschadet des Absatzes 2 für die Geschädigten unentgeltlich bei
1.
Bränden,
2.
der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen,
3.
der Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht werden.
(2) Für andere Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren einschließlich der Feuersicherheitswache kann der Träger der Feuerwehr gebühren oder privatrechtliche Entgelte erheben. Dabei können Pauschalbeträge festgesetzt werden. Das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für Einsätze in den zusätzlichen Einsatzbereichen nach § 21 Absatz 4 und zu Zwecken nach Absatz 1 im Falle
1.
vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden,
2.
vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,
3.
eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage,
4.
einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht,
5.
einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft- Schienen- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist und
6.
von Aufwendungen für Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben.
(3) Für Einsätze und Leistungen nach Absatz 2 können als Auslagen erhoben werden:
1.
Ausgaben für verbrauchbare Stoffe, die unmittelbar zur Gefahrenabwehr verwendet worden sind,
2.
Entschädigungen nach den §§ 33 und 34 sowie
3.
die Abgeltung eigener Aufwendungen in Höhe von 6 % des Betrages nach den Nummern 1 und 2, höchstens jedoch 100,00 Euro.
(4) Gebühren und Entgelte für Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren anderer Träger im Rahmen der gemeindeübergreifenden Hilfe nach § 21 Abs. 1 bis 3 werden durch den Träger der öffentlichen Feuerwehren des Einsatzortes geltend gemacht. Vereinnahmte Beträge für diese Einsätze und Leistungen sind anteilig an die anderen Träger abzuführen. Gerichtliche und außergerichtliche Kosten sind anteilig zwischen allen Trägern aufzuteilen. § 21 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Kreise und kreisfreien Städte können von den Verfügungsberechtigten Kostenersatz für die Durchführung der Brandverhütungsschau verlangen.
(6) Von der Erhebung von Gebühren und Entgelten oder von Kostenersatz kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung von Gebühren und Entgelten oder der Kostenersatz nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.