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Vespa PK 50 XL gekauft mit Einzelgenehmigung für großes für zulassungsfähiges Kennzeichen und ungültig gestempelter ABE

  • Heckantrieb
  • April 30, 2018 at 09:32
  • Heckantrieb
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    PK 50 XL
    • April 30, 2018 at 09:32
    • #1

    Hi,

    Will mich erstmal vorstellen.

    Florian mein Name und nun Inhaber einer Vespa 50 PK XL
    Hab mir dieses Fahrzeug gestern gekauft, eigentlich ein schönes Ding aber wohl etwas zu vorschnell.

    Der Vorbesitzer hatte wohl ein Gutachten das ihm eine Möglichkeit gab die 50er Vespa mit einem großen Nummernschild zu zulassen, da so wie es hieß um bei der Versicherung die Konditionen nicht zu verlieren.

    Zugelassen ist sie jetzt aber mit einem kleinen 50ccm Nummernschild das er auf mich umschreiben lässt, nun habe ich für das Moped einen klassischen Fahrzeugschein der abgemeldet wurde und einen grünen Wisch (selbes Maß wie ein Fahrzeugschein) in dem steht "Einzelgenhemigung erteilt für das im Gutachten zulassungsfreie Fahrzeug" mit allen Daten und in dem auch vermerkt wurde das die HU pflicht entfällt !

    Das Problem ist das mir erst heute aufgefallen ist das die ABE ungültig gestempelt wurde, die Frage die sich mir nun aufdrängt ob es normal ist, dass für den Grünen Wisch (Einzelgenehmigung) die herkömmliche ABE ungültig erklärt wird oder wie er nun geschafft hat die Vespa mit einem kleinen Moped schild zuzulassen ?

    Mit einer Ungültig versehenen ABE rumzufahren ist ja eher uncool, oder aber der Grüne Lappen erstezt jetzt die ABE wo ich nun die Wahl habe es mit einem großen Nummernschild oder einem kleinen Mopedschild zu fahren ??

    Kennt wer von euch diese Umstände und kann mich aufklären ?

    Vielen Dank !

  • rassmo
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    • April 30, 2018 at 10:00
    • #2

    Das beim Ausstellen einer Einzelgenehmigung als zulassungsfreies Fahrzeug die bisherige ABE ungültig gestempelt wird halte ich für normal. Sonst gäbe es ja zwei BE für dasselbe Fahrzeug. Versichern kannst du einen Roller sogar ohne BE. Ist zwar illegal aber möglich.

    Du hast m.E.n. mehrere Möglichkeiten

    1. Du behälst das große Schild und versicherst den Roller als Leichtkraftrad bei einer Versicherung. Das kann günstiger sein als ein Versicherungskennzeichen. HU-Pflicht hast du ja nicht.

    2. Du gehst zur Zulassungsstelle und machst das ganze rückgängig. Dann wird normalerweise das Gutachten ungültig, aber du solltest eine BE bekommen die den Roller wieder zu einem versicherungspflichtigen Fahrzeug macht.

    Jeder will alt werden, aber keiner will alt sein.

  • Heckantrieb
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    • April 30, 2018 at 10:15
    • #3

    Vielen Dank für deine Antwort, das bringt schon mal bischen Luft ins dunkle

    Das Gutachten selbst habe ich nicht aber den Lappen mit der Einzelgenehmigung, in dem steht aber das ehemalige Saison Kennzeichen. Der Vorbesitzer hat es aber danach bzw. aktuell mit einem herkömmlichem 50er Mopedkennzeichen versichert.

    Was ich nicht ganz verstehe,

    - ist die Einzelgenehmigung, in der ein nicht mehr betriebenes Kennzeichen steht gültig bzw ersetzt es die ABE

    - kann ich nun mit der Einzelgenehmigung beides Fahren, versicherungspflichtigen Mopedkennzeichen und ein Zugelassenes Kennzeichen ?

    Ich fahre halt nun mit dem üblichen 50er Kenzeichen rum mit dem ich es gekauft habe, er trägt mich um aber die Frage ist ob das so seine richtigkeit hat da halt kein Bock auf Ärger :/

  • rassmo
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    • April 30, 2018 at 11:42
    • #4

    Ohne es sicher zu wissen würde ich sagen

    -Die Einzelgenehmigung ersetzt die ABE. Das das Kennzeichen nicht mehr betrieben wird liegt ja an dir bzw. dem Vorbesitzer.

    -Nein, du kannst nicht mit einer Genehmigung für freiwillige Zulassung mit einem Versicherungskennzeichen rumfahren.

    Jeder will alt werden, aber keiner will alt sein.

  • Heckantrieb
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    • April 30, 2018 at 12:43
    • #5

    Also nach Recherche :


    An Stelle der Zulassungsbescheinigung tritt bei diesen Fahrzeugen das Betriebserlaubnis-Dokument. Dies kann

    • eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung ("Certificat of Conformity, CoC")
    • eine Allgemeinde Betriebserlaubnis des Kraftfahrtbudnesamtes ("ABE")
    • ein Gutachten des TÜV oder der DEKRA zur Erlangung einer Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FG oder Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach § 21 StVZO mit Siegel Vermerk der Zulassungsbehörde, dass die Betriebserlaubnis erteilt wurde

    Ersetzt also die ABE


    Im dem Lappen steht ja zulassungsfreies Fahrzeug (nicht freiwillig zugelassen)

    Mal ein Foto

    klick https://picload.org/view/dorwdarw/img6.jpg.html

    Drunter geschwärzt steht halt das große Kennzeichen auf das es mal zugelassen war, er hat es abgemeldet und danach mit einem versicherungskennzeichen bewegt.

    Letztendlich werde ich mich in der Zulassungsstelle um Rücksprache bemühen und werde es hier kund tun;)

  • riag
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    • April 30, 2018 at 13:00
    • #6

    In meiner "Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO für das zulassungsfreie nicht Kennzeichen pflichtige Fahrzeug" steh noch explizit mit drin:

    "Am Kraftfahrzeug ist ein Versicherungskennzeichen nach § 29e StVZO anzubringen."

    Das fett markierte steht bei dir nicht mit drin. Ich weiß jetzt nicht ob man daraus ein Umkehrschluss ziehen kann, deshalb bist du am besten beraten wenn du das von deiner Zulassungstelle absegnen lässt.

  • Heckantrieb
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    Vespa Typ
    PK 50 XL
    • April 30, 2018 at 13:23
    • #7

    Ja, das muss ich wohl klären in diesem Behördenjungle...

    Danke !

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