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Habe leider keine Ahnung von dieser Sache

  • psnx
  • August 28, 2007 at 15:57
  • psnx
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    • August 28, 2007 at 15:57
    • #1

    Hallo Nochmals,

    danke für die Antworten. Ich habe mal eine Frage zwecks Garantie und Gewährleistung.

    Ich habe den Roller ja bei offizieller Händler und Werkstatt A gekauft.
    Sollte nun ein Garantiefall eintreten so wende ich mich an Händler A und dieser Garantiefall wird von ihm behoben.

    1.
    Besteht nun auch die Möglichkeit den Garantiefall von einem offiziellen Händler B mit Werkstatt kostenlos beseitigen zu lassen?

    2.
    Kann ich auch die erste 1000kM Inspektion von Händler B ausführen lassen sowie alle weiteren regelmäßigen Inspektionen, ohne das irgendwas mit der Garantie/Gewährleistung schief geht?

    Auch sollte gewährleistet sein, das kommende Garantiefälle abgedeckt sind.


    Leider habe ich bei sowas überhaupt keine Ahnung und hoffe das ich Lieben mir weiter helfen könnt.


    Viele Grüße, die Jule

  • pkracer
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    • August 28, 2007 at 16:06
    • #2

    Der folgende Text trifft auch auf Roller zu:

    Zitat


    Garantie und Gewährleistung beim Neuwagenkauf
    Bei Neuwagen schreibt der Gesetzgeber eine zwei Jahre geltende Sachmängelhaftung vor, wenn das Auto von einem Händler gekauft wird. Ein Sachmangel liegt vor, wenn bei Übergabe des Fahrzeuges die vereinbarte Beschaffenheit nicht gegeben ist. Trotzdem sollte ein Käufer auch darauf achten, ob es zusätzlich zur Sachmängelhaftung noch eine Herstellergarantie gibt.

    Einzelne Hersteller bieten Garantieen über einen bestimmten Zeitraum (meist zwei oder drei Jahre), andere über eine bestimmte Kilometerlaufleistung. Es gibt auch Garantien auf bestimmte Eigenschaften und Qualität. Üblich sind z.B. Lackgarantien, Durchrostungsgarantien und Mobilitätsgarantien.

    Sachmängelhaftung
    Die Sachmängelhaftung richtet sich immer gegen den Verkäufer. Im Allgemeinfall handelt es sich dabei um das Autohaus, in dem der Wagen erworben wurde. Manchmal tritt der Händler aber auch als Vermittler auf. Dann ist derjenige Ansprechpartner, der im Kaufvertrag genannt wird. Ist das Neufahrzeug mangelhaft, kann der Käufer innerhalb von zwei Jahren eine Reparatur verlangen. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf fabrikneuer Kraftfahrzeuge, wie sie der Zentralverband des deutschen Kraftfahrzeuggewerbes empfiehlt, müssen mündlich angezeigte Mängel vom Verkäufer entsprechend schriftlich bestätigt werden. Problematisch kann es werden, wenn der Händler Pleite geht, oder nach einem halben Jahr kein Nachweis möglich ist, dass der aufgetretene Mangel bereits bei der Fahrzeugübergabe vorhanden war. Im ersten Fall gibt es keinen Ansprechpartner mehr, im letzten entfällt der Anspruch.

    Nicht unter die Sachmängelhaftung fallen Verschleißteile, wie beispielsweise Bremsklötze. Die Frist für die zweijährige Sachmängelhaftung beginnt mit der Fahrzeugübernahme. Kommt es während dieser Zeit zu Auseinandersetzungen, wird der Ablauf gehemmt und die Frist um den entsprechenden Zeitraum verlängert. Ist der Mangel auch nach zweimaliger Reparatur nicht behoben, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

    Schwierig kann die Haftungsfrage bei EU (Europäische Union)-Importen werden. In dem Fall tritt der Verkäufer ggf. nur als Vermittler für ein ausländisches Autohaus auf. Ansprüche müssen dann im Ausland nach ausländischem Recht geltend gemacht werden. Zwar bleibt die Herstellergarantie bestehen, mit Nachbesserungen aus der Sachmängelhaftung im Ausland kann es allerdings schwierig werden. Auch kann der Käufer nicht so einfach vom Kaufvertrag zurücktreten.

    Herstellergarantie
    Gewährt ein Hersteller Garantien, so sind diese meist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Dazu kann auch das Einhalten regelmäßiger Inspektionen zählen. Die kann der Käufer in einer Werkstatt seiner Wahl durchführen lassen, sofern diese die Reparaturvorgaben des Herstellers erfüllt und eine entsprechende technische Ausstattung hat. Die Garantie darf deshalb nicht entfallen. Allerdings könnte es später bei einer möglichen Kulanzleistung des Herstellers zu Problemen kommen. Kaum ein Hersteller erbringt nach Ablauf der Garantiefrist noch Kulanzleistungen, wenn das Auto in einer markenfremden Werkstatt gewartet wurde.

    Es empfiehlt sich, genau zu klären, ab welchem Zeitpunkt die Garantie beginnt. Entsprechende Hinweise sollten im Garantiescheckheft zu finden sein. Der Käufer sollte darauf achten, ob das Fahrzeug eine Tageszulassung hat oder nicht, denn oft beginnt die Garantiefrist mit der Zulassung. Händler lassen manchmal Autos mit Tageszulassungen beim Straßenverkehrsamt zu, um entsprechende Preisnachlässe gewähren zu können. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof gelten unbenutzte Autos auch nach einer Tages- oder Kurzzulassung noch als Neuwagen. Manche Firmen bieten gegen Aufpreis auch Anschlussgarantien an. Diese können im Fall eines Wiederverkaufs vom Folgekäufer übernommen werden.

    Alles anzeigen

    Eine von vielen Quellen, die google gefunden hätte.

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    • August 29, 2007 at 00:50
    • #3

    gilt aber meines wissens nicht beim kauf von gebrauchtfahrzeugen , oder?

    ESC # 582

  • pkracer
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    • August 29, 2007 at 08:21
    • #4

    Richtig, für Gebrauchtfahrzeuge gelten z. T. andere Regeln, aber wo liest du denn in diesem Fall was von Gebrauchtfahrzeug?

    Aus einem anderen Topic der Fragestellerin geht hervor, dass sie vor 2 Monaten eine LX 50 als Neufahrzeug gekauft hat.

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  • dark_vespa
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    • August 29, 2007 at 13:57
    • #5

    jaja war mir schon klar, nur könnte man auch denken, wenn man bei nem offiziellen vespa händler ne gebrauchte kauft, dass in garantiefällen man zu jedem anderen vertragshändler gehen könnte.

    ESC # 582

  • robsig12
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    • August 29, 2007 at 16:40
    • #6

    Ich kann mir auf keinen Fall vorstellen, dass eine andere Werkstatt die Kosten für eine reparatur übernehmen sollte.

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