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Wird ein Lenker mit Hauptwohnsitz im Inland mit einem ausländischen Fahrzeug angetroffen, so muss der Lenker beweisen, dass
- das Fahrzeug nicht länger als 1 Monat im Inland ist oder
- das Fahrzeug seinen dauernden Standort im Ausland hat.
D.h. für mich das wenn du, als Lenker, angehalten wirst mußt du nachweisen das das Fahrzeug normalerweise im Ausland ist und noch nicht länger als einen Monat in Österreich. Ob im Ernstfall auch Ermittlungen angestellt werden, z.B. Befragungen von Nachbarn etc., kann ich dir logischerweise als Nichtbetroffener nicht sagen. Ebensowenig ob überwiegend Autos kontrolliert werden oder auch Zweiräder. In jedem Fall sind die Folgen offensichtlich nicht ohne.
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Gelingt dieser Beweis nicht, so drohen dem Lenker:
- eine Verwaltungsstrafe wegen Verletzung des § 82 Abs. 8 KFG (bis zu € 5.000,-)
- ein Verfahren wegen Hinterziehung der NoVA und – allenfalls – Mehrwertsteuer
- ein Verfahren wegen Zollhinterziehung (bei Fahrzeugen aus Nicht-EU-Ländern)
- Zwangsmaßnahmen zur Verhinderung der Inbetriebnahme des KFZ; z.B. Abnahme der Kennzeichentafeln
- Beschlagnahme des Fahrzeuges (bei Fahrzeugen aus Nicht-EU-Ländern).