und alles was vor 31.12.2001 zugelasse wurde darf im öffentlichen verkehr 50 kmh laufen aber nicht mehr als 50ccm haben §76 Abs. 8a
Lies den Artikel nochmals durch.
Zitat
Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3
und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr
als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember
2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
Da steht doch nicht das du 50km/h fahren darfst wenn dein Fahrzeug vor dem 31.12.2001 in den Verkehr gekommen ist, sondern das es dann auch fahren darf wenn die bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 50 km/h beträgt. Entscheidend ist was in der ABE steht. Bis zum Stichtag darf auch 48 km/h drinstehen, was sich viele bescheinigen ließen, dannach ist bei 45 km/h Schluß. Und in seinen Papieren steht nunmal 60 km/h.
Ansonsten würde dieser Absatz aus dem gleichen Paragraphen
Zitat
§ 6 Abs. 1 zur Klasse A1 (Leichtkrafträder)
Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3
und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr
als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum 31.
Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
auch bedeuten das bei einer Zulassung vor dem 31.12.1983 nur 40 km/h erlaubt sind.
Solange er also eine Zulassung mit 60 km/h hat, völlig egal was der Tacho anzeigt, darf es es nicht als Leichtkraftrad zulassen.