Bremszug und Tachowelle gehören beide zwischen Gabel und Reifen. Der um die Gabel gewickelte Bremszug unterstützt die sowieso schon eher bescheidene Bremswirkung der PX alt Vorderradbremse sicher nicht unbedingt.
Beiträge von pkracer
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Habe eben erfahren das am 19. 20. 21. September ein Rollertreffen im Tatort in Übach-Palenberg bei Aachen stattfindet. Soweit ich weiß mit einem guten Rahmenprogramm und vielen Rollern. Sobald ich nähere Informationen habe gebe ich sie weiter.
Das Rahmenprogramm besteht wie üblich hauptsächlich in der Vernichtung großer Mengen alkoholischer Getränke in gepflegter Gastlichkeit bei Grillgut, dazu gibt es Fungames, Burn-Out-Contest und wohl auch wieder eine tempobedingt nicht unbedingt fuffitaugliche Ausfahrt durchs Grenzland.
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Und noch einen Paragraphen...
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§ 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten(1) 1Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit 2 Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. 2Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. 3Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, daß sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können. 4Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. 5Sie müssen so eingestellt sein, daß eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. 6Die Blendung gilt als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber bei Nennspannung an den Klemmen der Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt.
(2) 1Ein Suchscheinwerfer für weißes Licht ist zulässig. 2Die Leistungsaufnahme darf nicht mehr als 35 W betragen. 3Er darf nur zugleich mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein.
(3) 1Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
1.Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,
2.Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,
3.Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind,
4.Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.
2Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht).
(3a) 1Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Polizei dürfen nach vorn und hinten wirkende Signalgeber für rote und gelbe Lichtschrift haben. 2Anstelle der Signalgeber dürfen auch fluoreszierende oder retroreflektierende Folien verwendet werden.
(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
1.Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
2.Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. 2Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. 3Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
3.Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,
4.Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. 2Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.
(5) 1Krankenkraftwagen (Absatz 3 Nr. 4) dürfen mit einer nur nach vorn wirkenden besonderen Beleuchtungseinrichtung (z.B. Rot-Kreuz-Leuchte) ausgerüstet sein, um den Verwendungszweck des Fahrzeugs kenntlich zu machen. 2Die Beleuchtungseinrichtung darf keine Scheinwerferwirkung haben.
(6) 1An Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur Hilfeleistung in Notfällen unterwegs ist, darf während des Einsatzes ein nach vorn und nach hinten wirkendes Schild mit der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehenen Aufschrift "Arzt Notfalleinsatz" auf dem Dach angebracht sein, das gelbes Blinklicht ausstrahlt; dies gilt nur, wenn der Arzt zum Führen des Schildes berechtigt ist. 2Die Berechtigung zum Führen des Schildes erteilt auf Antrag die Zulassungsbehörde; sie entscheidet nach Anhörung der zuständigen Ärztekammer. 3Der Berechtigte erhält hierüber eine Bescheinigung, die während der Einsatzfahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist.
(7) 1Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein. 2Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden. 3An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. 4Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.
(8 ) Türsicherungsleuchten für rotes Licht, die beim Öffnen der Fahrzeugtüren nach rückwärts leuchten, sind zulässig; für den gleichen Zweck dürfen auch rote rückstrahlende Mittel verwendet werden.
(9) 1Vorzeltleuchten an Wohnwagen und Wohnmobilen sind zulässig. 2Sie dürfen nicht während der Fahrt benutzt und nur dann eingeschaltet werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß sie Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen blenden.
(10) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Nr. 4 dürfen mit horizontal umlaufenden Streifen in leuchtrot nach DIN 6164, Teil 1, Ausgabe Februar 1980, ausgerüstet sein.Noch Fragen?

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Weiter im Text (zuviel für einen Beitrag)
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§ 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.
(2) 1Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer. 2An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1.000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. 3Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. 4Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung. 5Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein. 6Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebaute Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit 2 zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1.000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. 7Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.
(3) 1Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. 2Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen. 3Satz 2 gilt nicht für
1.Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden,
2.selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zuläßt. 2Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1.500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).
(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, daß bei Fernlicht die Abblendscheinwerfer mitbrennen.
(5) 1Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt
1.0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 ccm,
2.0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 ccm,
3.1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.
2Die Einschaltung des Fernlichts muß durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt werden. 3Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.
(6) 1Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, daß sie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden können. 2Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. 3Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1.200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1.000 mm 1 lx nicht übersteigen. 4Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1.400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. 5Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15 Grad nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist. 6Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.
(6a) 1Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. 2Diese Fahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. 3Der Scheinwerfer muß am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. 4Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muß 15 W betragen. 5Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist.
(7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und bei richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen.
(8 ) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, daß die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1.200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.
(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit
1.einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,
2.einer Scheinwerferreinigungsanlage und
3.einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,
ausgerüstet sein. -
Wie immer erleichtert ein Blick ins Gesetz (StVZO) die Rechtsfindung:
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§ 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze(1) 1An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. 2Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. 3Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. 4Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nr. L 172 S. 87) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein.
(2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.
(4) 1Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometrische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. 2Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeiger - gleichzeitig leuchten. 3Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.
(5) 1Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. 2Dies gilt nicht für
1.Parkleuchten,
2.Fahrtrichtungsanzeiger,
3.die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),
4.Arbeitsscheinwerfer an
a)land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und
b)land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen,
5.Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden.
(7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder und dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel verwendet werden.
(8 ) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten Scheinwerfer und Signalleuchten muß eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter allen üblichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein.
(9) 1Schlußleuchten, Nebelschlußleuchten, Spurhalteleuchten, Umrißleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit Kennzeichenleuchten sowie 2 zusätzliche dreieckige Rückstrahler - für Anhänger nach § 53 Abs. 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind - dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei
1.Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
2.Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller),
3.Anhängern zur Beförderung von Booten,
4.Turmdrehkränen,
5.Förderbändern und Lastenaufzügen,
6.Abschleppachsen,
7.abgeschleppten Fahrzeugen,
8.Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus überführt werden,
9.fahrbaren Baubuden,
10.Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
11.angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunterhaltung,
12.Nachläufern zum Transport von Langmaterial.
2Der Leuchtenträger muß rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können.
(9a) 1Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a Abs. 2), Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1), Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2), Rückstrahler (§ 53 Abs. 4), Nebelschlußleuchten (§ 53d Abs. 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Abs. 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweise in die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen. 2Die elektrische Schaltung der Nebelschlußleuchten ist so auszuführen, daß am Fahrzeug vorhandene Nebelschlußleuchten abgeschaltet werden. 3Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschlußleuchten muß selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzlichen Nebelschlußleuchten erfolgen.
(10) 1Bei den in Absatz 9 Nr. 1 und § 53 Abs. 7 genannten Anhängern sowie den in § 53b Abs. 4 genannten Anbaugeräten darf der Leuchtenträger aus 2 oder - in den Fällen des § 53 Abs. 5 - aus 3 Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, daß eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. 2An diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein.
(11) Für die Bestimmung der "leuchtenden Fläche", der "Lichtaustrittsfläche" und der "Winkel der geometrischen Sichtbarkeit" gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG des Rates. -
Oder werden mit der Zeit etwas labberig und können sich dann z. B. an der Gabel verfangen, was dann Abstieg über den Lenker bedeutet.
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Typischer sturer Kittel, der nichts ohne ABE oder Teilegutachten eintragen will. Neuen Prüfer suchen, der auch gewillt ist Einzelabnahmen zu machen.
Von Bremen ist es ja auch nicht allzu weit nach HH -bezogen auf den Topiceröffner-, bei Scooter & Service sollte die Eintragung völlig problemlos sein. Prüfstand für Leistungsgutachten ist da auch vorhanden.
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Die genaue Rezeptur mit x Gramm von Farbe y und z Gramm von Farbe a, die dann zusammen 1 kg Lack des gewünschten Farbtons ergibt, wird dir hier höchstwahrscheinlich niemand verraten können, weil auch die Lackhersteller die nicht unbedingt publik machen. Normalerweise sollte ein guter Lackierer aber in der Lage sein, so eine Rezeptur herauszufinden. Alternativ den Lack fertig angemischt bei mr.vespags bestellen.
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Du weißt aber schon, wo der Pin sitzt? Da kommt man normalerweise nicht mit einem normalen Schraubenzieher dran, weil das Loch, durch das man den Pin drücken kann, vielleicht 3 mm im Durchmesser hat. Das Loch sitzt auf der Kaskadenseite unten in dem an den Rahmen angeschweißten Rohr, in dem sich die "LOCK OFF ON" Hülse, der Schließzylinder und der Sperrbolzen befinden.
Wie Rita schon schrieb, am besten geht das mit einem kleinen bzw. dünnen Imbusschlüssel, dann den Schließzylinder ganz leicht mit dem Schlüssel drehen und herausziehen.
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Hi Micha,
auf Deine ebay-Auktion wird ja schon frühlich geboten, es gibt anscheinend immer wieder Leute, die den Angebotstext (und wahrscheinlich auch den Titel) nicht lesen.
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Ebay wird immer mehr zum Tummelplatz für Volltrottel und/oder Legastheniker. Gibts eigentlich noch die Kampagne "Schreib dich nicht ab, lern lesen!"... :wacko:
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Auf dem Originalmotor macht ein Scorpion nicht wirklich Sinn. Vor allem, wenn es vollkommen legal sein soll. Legal ist der Auspuff mit e-Nr. auch nur, wenn die Drossel drin bleibt.
Ohne Drossel dreht der Motor damit vielleicht ein wenig höher, wobei das Originalsetup (Zylinder, Vergaser,...) da sowieso schnell an seine Grenzen stößt. Dafür verlierst du im unteren Drehzahlbereich an Drehmoment.
Die Bedüsung sollte mit Resonanzauspuff etwas großzügiger als original gewählt werden.
Außer dem Scorpion mit Drossel und e-Pass gibt es keinen explizit eintragungsfreien Auspuff für die PX 125. Der originale T5-Auspuff mit für PX 125 umgeschweißtem Krümmer hat jedoch das Piaggiozeichen eingeschlagen, deshalb dürfte das beim TÜV auch ohne besondere Eintragung niemandem auffallen. Dürfte in Kombination mit dem Originalzylinder auch die bessere Wahl sein für mehr Kraft in allen Bereichen.
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Könnte eine V50R sein, erkennbar anhand des "R"s auf dem Beinschild, damit schon relativ selten. Wenn, dann italienische Ausführung, da 9" Räder. Zu dem Preis würde ich deutsche Papiere voraussetzen. Anhand des einen Fotos kann man wenig zum Zustand bzw. Wert sagen, glaube allerdings nicht, dass es noch Originallack ist, alleine schon wegen der schicken Karos.
Ob sie DIR das wert ist, musst du schon selbst entscheiden. Rundlenkerfuffis mit Blechkaskade werden nicht mehr und deshalb auch nicht günstiger. Deine würde ich schon als so ziemlich an der oberen preislichen Schmerzgrenze angesiedelt sehen. Wenn es der Markt bzw. der Haben-Will-Faktor beim Käufer aber hergibt, gehen die Dinger eben zu solchen Kursen über den Tresen.
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Die Sicherung nennt sich Halbmondkeil oder technisch korrekt Scheibenfeder, sieht so aus:
[Blockierte Grafik: http://www.sip-scootershop.com/upload/images/abbildungen/00005063_001.jpg]
Der Kurbelwellenkonus (da wo am Ende die Mutter draufsitzt, die das Polrad befestigt) hat eine Nut, in der der Keil sitzt. An der entsprechenden Stelle hat der Konus des Polrades ebenfalls eine Nut, diese müssen bei Montage fluchten, sodass der Keil das Polrad richtig auf der Kurbelwelle positioniert. Fällt im Regelfall nicht raus, und wenn sammelst du ihn eben wieder auf.
Das Polrad kannst du mit ganz normalem Lack lackieren, muss nicht hitzebeständig sein. Tausendfach mit billigstem Dosenlack erprobt. Wenn der Lack nicht hält, liegt es eher an schlechter Vorbereitung des Untergrundes.
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Blitz erstmal mit der vorhandenen Einstellung. Unter dem Stroboskoplicht scheint die Markierung auf dem Polrad stillzustehen (bitte nicht ins Polrad greifen, auch wenn es nicht so aussieht - es dreht sich und schädigt dann deine Finger
). Je nachdem, in welche Richtung die Markierung auf dem Polrad von der 17° (oder was auch immer) vor OT Markierung abweicht, musst du das Polrad abnehmen, die Zündgrundplatte verstellen, Polrad wieder montieren und erneut blitzen. Das ganze solange widerholen, bis die Markierungen auf dem Gehäuse und dem Polrad fluchten. -
Nö, wenn du bei "Manufacturer" PIAGGIO (im übrigen der Hersteller deiner Vespa) auswählst und bei "Colour Class" GREEN nimmst, dann werden dir jede Menge Grüntöne angezeigt, auch der erwähnte.
Wenn du Lack für einen Golf suchen würdest, würdest du dem gleichen Prinzip folgend sinnvollerweise nicht nach dem Hersteller Golf, sondern VW suchen.
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Auf jeden Fall scheint es angesichts der Anzahl der Haltemöglichkeiten einen sehr furchtsamen Beifahrer zu geben, was hoffentlich nicht auf die fahrerischen Qualitäten der Neubesitzerin schließen lässt.
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Die PX ist nicht das Vorgängermodell der PK XL 2. Vorgänger ist die PK XL (1) mit einem der PX ähnlichen Lenker. Man kann nur den kompletten Lenker wechseln, da die PK XL 2 einen Stahlblechlenkerkörper unter der Plastikverkleidung hat. Im Gegensatz zu den Vorgängermodellen, deren Lenkerkörper aus Aluguß und lackiert ist. Zum Umbau ist weiterhin eine andere Gabel oder Bearbeitung der vorhandenen Gabel erforderlich, weil die Lenkerbefestigung bei der PK XL 2 nicht mit den Vorgängermodellen kompatibel ist. Zu guter letzt hat die PK XL 2 einen Motor mit nur einem Schaltdraht anstelle von 2 Schaltzügen wie die Vorgängermodelle. Der Motor ist nicht umrüstbar, wohl aber mit etwas technischem Geschick die Schaltzugaufnahme im Lenker. Auch haben die älteren Modelle den Chokehebel nicht am Lenker, sondern am Rahmen neben dem Benzinhahnhebel. Dein Vorhaben ist also offensichtlich mit etwas Aufwand verbunden.
Das Umbauthema ist aber in diesem Forum schon zigmal ausführlichst nebst Lösungsvorschlägen breitgetreten worden, daher bitte einfach mal die Suchfunktion nutzen.
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Das ist zwar ein Drehzahlbegrenzer, aber einer der dauerhaft arbeitet, ansonsten würde er als TÜV-konforme Drosselung keinen Sinn machen.
Der Topiceröffner sucht aber scheinbar eine Variante, die er im Bedarfsfall aktivieren kann, damit dann weniger Leistung zur Verfügung steht. Im Plastikrollerbereich gibts solche Dinger, die Aktivierung erfolgt z. B. über Funkfernbedienung oder "Bremshebelcode", d. h. Bremshebel in bestimmter Folge betätigen, ähnlich wie Morsezeichen. Die Plastikrollerteile sind aber wie gesagt nicht mit den Vespa-Zündanlagen kompatibel.
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Ich weiß nur, dass die für Plastikroller käuflichen Drehzahlbegrenzer bei Vespa Zündanlagen nicht funktionieren. Spezielle Drehzahlbegrenzer für Vespa sind mir nicht bekannt.
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[Blockierte Grafik: http://i5.ebayimg.com/01/i/001/00/59/8265_1.JPG]
T5 Zylinderkopf für Kleines aus Ingelländ.
