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typenschild verloren

  • pola
  • July 5, 2007 at 21:39
  • pola
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    • July 5, 2007 at 21:39
    • #1

    jaja, ich weiß... [Blockierte Grafik: http://www.rotown.de/lounge/images/smilies/motz.gif]

    aber was mach ich jetzt? gibs die dinger irgendwo als rohlinge?!

    Bilder

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  • alexhauck
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    • July 5, 2007 at 21:53
    • #2

    gibts z.B. bei SIP-Scootershop für die verschiedensten Modelle

    • Primavera 125
  • jack2504
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    • July 5, 2007 at 21:53
    • #3

    Hallo, ja das bekommst Du bei ebay.....

  • pola
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    • July 5, 2007 at 21:59
    • #4

    super, ich danke euch!

    muss ich mir dann auch noch schlagstempel besorgen oder kann ich dir nummern auch irgendwie anders drauf/reinbringen?

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  • Vespaholiker
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    • July 5, 2007 at 23:49
    • #5

    frag doch mal im gsf. da sind einige die einen schlagstempel haben und gegen kleine entschädigung dir die plakette bestimmt fertig machen. gruß

    gruß

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  • pelzkartoffel
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    • July 8, 2007 at 19:34
    • #6

    Muss denn unbedingt so ein Typenschild vorhanden sein? Bei meiner v50 fehlt es nämlich auch, hab die Fahrgestellnummer nur hinten rechts im blech gefunden....

  • Jensl
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    • July 8, 2007 at 19:38
    • #7

    jop des muss umbedingt da sein...sons bekommste probleme......bei uns hier is das wenigstens so

  • pkracer
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    Baotian BT50QT-11 RETRO BIKE...Das Fahrzeug zeichnet sich durch den geringen Verbrauch, Laufruhe und Umweltfreundlichkeit aus.
    • July 8, 2007 at 19:56
    • #8
    Zitat


    § 59 StVZO Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug - Identifizierungsnummer.

    (1) An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern muss an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite gut lesbar und dauerhaft ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:

    1. Hersteller des Fahrzeugs;

    2. Fahrzeugtyp;

    3. Baujahr (nicht bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen);

    4. Fahrzeug-Identifizierungsnummer;

    5. zulässiges Gesamtgewicht;

    6. zulässige Achslasten (nicht bei Krafträdern).

    Dies gilt nicht für die in § 53 Abs. 7 bezeichneten Anhänger.

    (1 a) Abweichend von Absatz 1 ist an Personenkraftwagen, Kraftomnibussen, Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihren Anhängern zur Güterbeförderung ein Schild gemäß den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzubringen; an anderen Fahrzeugen - ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 - darf das Schild angebracht sein.

    (1b) Abweichend von Absatz 1 ist an Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 ein Schild entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzubringen.

    (2) Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer nach der Norm DIN ISO 3779, Ausgabe Februar 1977, oder nach der Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 24 S. 1), geändert durch die Richtlinie 78/507/EWG der Kommission vom 19. Mai 1978 (ABl. EG Nr. L 155 S. 31), muss 17 Stellen haben; andere Fahrzeug-Identifizierungsnummern dürfen nicht mehr als 14 Stellen haben. Sie muss unbeschadet des Absatzes 1 an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeugs gut lesbar am Rahmen oder an einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt sein. Wird nach dem Austausch des Rahmens oder des ihn ersetzenden Teils der ausgebaute Rahmen oder Teil wieder verwendet, so ist

    1. die eingeschlagene oder eingeprägte Fahrzeug-Identifizierungsnummer dauerhaft so zu durchkreuzen, dass sie lesbar bleibt,

    2. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Fahrzeugs, an dem der Rahmen oder Teil wieder verwendet wird, neben der durchkreuzten Nummer einzuschlagen oder einzuprägen und

    3. die durchkreuzte Nummer der Zulassungsbehörde zum Vermerk auf dem Brief und der Karteikarte des Fahrzeugs zu melden, an dem der Rahmen oder Teil wieder verwendet wird.

    Satz 3 Nr. 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn nach dem Austausch die Fahrzeug-Identifizierungsnummer in einen Rahmen oder einen ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt wird, der noch keine Fahrzeugidentifizierungsnummer trägt.

    (3) Ist eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer nicht vorhanden oder läßt sie sich nicht mit Sicherheit feststellen, so kann die Zulassungsstelle eine Nummer zuteilen. Absatz 2 gilt für diese Nummer entsprechend.

    Alles anzeigen

    Ist also Pflicht in Deutschalnd. Habe diverse Gebrauchtroller aus Italien, die so ein Schild nicht haben, und den TÜV hat es nicht gestört. Großartigen Ärger hat man aber bei fehlendem Schild denke ich nicht zu erwarten. Die Fahrgestellnr. ist ja am Rahmen eingeschlagen, damit lassen sich die Eigentumsverhältnisse nachweisen.

    Deine Mudda erkennt Geschlechtskrankheiten am Geschmack.

    Einmal editiert, zuletzt von pkracer (July 8, 2007 at 19:57)

  • Vespaholiker
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    • July 8, 2007 at 22:43
    • #9

    bei meiner pk ist es auch wunderschön vom vorbesitzer überlackiert worden.:argggh: aber gut, ich habs so gelassen. bisher eine kontrolle und die haben nicht danach geguckt.

    gruß

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    • July 15, 2007 at 18:30
    • #10

    so, ich hab jetzt n neues... nur die frage is jetzt was soll ich drauf gravieren lassen?!
    platz is für: fahrzeugtyp, baujahr, ges.gew., fahrzg.nr.

    fahrzeugnr und gesgew is klar, aber jetzt kommt meine frage:
    die betriebserlaubnis schreibt pk50xl, ausführung a, erstzulassung 18.12.87

    laut fahrgestellnr isses ne pk50 (nix xl) bj84-86

    soll ich bei typ jetzt nur pk50 oder pk50xl eingravieren lassen?
    und baujahr nehm ich dann 86 würd ich sagen, hm?

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