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Vespa Blinker wegnehmen?

  • vespa_ch
  • September 9, 2009 at 20:09
  • vespa_ch
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    • September 9, 2009 at 20:09
    • #1

    Hallo zusammen

    Ich besitze ein Vespa Primavera 125 ET3 1978 und möchte die Blinker vorne wegnehmen.
    Geht das einfach so oder braucht man eine spezielle Genehmigung für diesen Typ?
    Habt Ihr eine Idee wie man die vorderen Löcher sauber und günstig schliesst das der Lack übereinstimmt?

    Danke schon im Voraus für euren Antworten..

    Gruss

  • kasonova
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    • September 10, 2009 at 08:08
    • #2

    Hi ich weiß nicht wie das in der Schweiz ist, aber in Deutschland sind bei 125 ccm Blinker Vorschrift und dürfen nicht entfernt werden.

  • pkracer
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    • September 10, 2009 at 08:32
    • #3

    Nö, in Deutschland sind Blinker erst über 125 ccm Pflicht, Leichtkrafträder und -roller brauchen also keine Blinker (obwohl sie heutzutage alle welche haben). Als Lektüre empfehle ich hierzu § 54 StVZO.

    @Topiceröffner: Hast du die Schweizer Ausführung der ET3 mit den eckigen 4-fach Blinkern von ULO? Falls ja und der Roller noch Originallack hat, würde ich die Blinker nur abmontieren und die verbleibenden 4 kleinen Löcher im Lenker tapfer ertragen. Wenn du anfängst, da mit Schweißen, Spachtel oder Lack zu hantieren, mindert das den Fahrzeugwert deutlich. Allerdings solltest du dir Gedanken machen wegen der hinteren Blinker, die funktionieren nämlich nicht mehr richtig, wenn die vorderen demontiert sind.

    Deine Mudda erkennt Geschlechtskrankheiten am Geschmack.

  • vespa_ch
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    • September 10, 2009 at 10:47
    • #4

    Ja genau ich habe die ULO Ausführung mit den viereckigen Blinkern vorne und hinten!
    Sieht eben nicht gerade schön aus wen ich die Blinker wegnehme und die Löcher so belasse...
    Aber eben wie du gesagt hast es minimiert den Fahrzeugwert.

  • DerMarcus
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    • September 10, 2009 at 10:48
    • #5
    Zitat von pkracer

    Nö, in Deutschland sind Blinker erst über 125 ccm Pflicht, Leichtkrafträder und -roller brauchen also keine Blinker (obwohl sie heutzutage alle welche haben). Als Lektüre empfehle ich hierzu § 54 StVZO.

    pkracer: Frage! Ist es aber nicht so, dass die Blinker, sofern jemals montiert auch montiert sein müssen und funzen müssen? Zumindest bei uns? In meinem PV Biref waren sie damals eingetragen, aber ich hab "kenn Plan", ob die nicht anchträglich und so. Austragen war jedenfalls nicht.

    Danke!

    LG

    M.

  • pkracer
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    • September 10, 2009 at 11:17
    • #6

    Meines Erachtens ist der Wortlaut des Gesetzes da sehr eindeutig, von einer Pflicht zum "Austragen" bei Demontage vorhandener Blinker an Leichtkrafträdern/-rollern ist mir nichts bekannt. Wenn du allerdings an einem Fahrzeug Blinker montiert hast, das keine Blinker bräuchte, müssen sie den Vorschriften entsprechen und funktionieren.

    Zitat


    § 54 Fahrtrichtungsanzeiger

    (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz +- 0,5 Hz (90 Impulse +- 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.

    (1a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.

    (2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.

    (3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.

    (4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind
    1.an mehrspurigen Kraftfahrzeugen
    paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein,
    2.an Krafträdern
    paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muß mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein,
    3.an Anhängern
    paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite. Beim Mitführen von 2 Anhängern genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger hinter einer Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
    4.an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung besonders eingesetzt sind,
    an der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die so hoch und so weit außen wie möglich angeordnet sein müssen,
    5.an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern - ausgenommen Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und deren Anhänger - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Nummer 1 nicht erforderlich.

    (5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an
    1.einachsigen Zugmaschinen,
    2.einachsigen Arbeitsmaschinen,
    3.offenen Krankenfahrstühlen,
    4.Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor,
    5.folgenden Arten von Anhängern:
    a)eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden;
    b)angehängten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken;
    c)einachsigen Anhängern hinter Krafträdern;
    d)Sitzkarren (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung).

    (6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vorstehenden Vorschriften entsprechen.

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    Eine deutsche Primavera mit originalen 121 ccm und unter 15 PS Nennleistung war zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zulassung noch kein Leichtkraftrad, da diese Klasse erst 1996 auf bis zu 125 ccm und max. 15 PS erweitert wurde, vorher max. 80 ccm. Dementsprechend musste die Primavera früher wohl Blinker haben, aber seit 1996 kann man sie unter Verweis auf § 54 StVZO auch ohne fahren. Natürlich sollten dafür die Papiere (alter Fahrzeugbrief und -schein) geändert werden, da dort noch der Eintrag "Kraftrad m. Leistungsbeschränkung" zu finden sein dürfte. Aufgrund dieses Eintrags dürfte der TÜV-Prüfer über nicht vorhandene Blinker meckern, weil eben nicht Leichtkraftroller eingetragen ist. Mit ein wenig gesundem Menschenverstand und dem o. g. § vor Augen müsste er es aber durchgehen lassen, spätestens dann, wenn du die Papiere auf Leichtkraftroller hast ändern lassen.

    Deine Mudda erkennt Geschlechtskrankheiten am Geschmack.

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