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Hupe pflicht bei 50er?

  • Jkb.Koby
  • January 29, 2009 at 17:29
  • Jkb.Koby
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    • January 29, 2009 at 17:29
    • #1

    Moiin ihrs =)

    Weil meine PK schon Blinkerlos ist, gibt es eig nur noch die Hupenöffnung am Beinschild die einer "cleanen" optik im Wege ist^^. Deshalb soll diese vorm lackieren geschweißt und gespachtelt werden...
    Allerdings hört man die Hupe ja nicht wenn das Teil zu ist... ist diese denn Pflicht?
    oder könnte ich z.B mit einer Klingel/Tröte/Stimme durch die gegend düsen?

    Oder sollt ich besser ne PX Kaskade anlegen um die Hupe umzulegen? bzw passt das?

    Danke für eure Meinung
    LG
    Koby

  • Maxi66
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    • January 29, 2009 at 17:33
    • #2

    Ist meines Wissens net Pflicht..hatte die V 50 doch auch nicht..

    aber eine laute Hupe ersetzt schwache Bremsen... 8o

    Maximilian

  • Jkb.Koby
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    • January 29, 2009 at 17:35
    • #3

    Hupe+schwache Bremsen=Stimme ? :D

  • pola
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    • January 29, 2009 at 17:39
    • #4
    Zitat

    §55 Einrichtungen für Schallzeichen

    (1) Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen. Ist mehr als eine Einrichtung für Schallzeichen angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eine Einrichtung betätigt werden kann. Die Umschaltung auf die eine oder andere Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen nicht ermöglichen.

    (2) Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen und Hörner angebracht sein, die einen Klang gleichbleibender Grundfrequenzen (auch harmonischen Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. Die Lautstärke darf in 7 m Entfernung von dem Anbringungsort der Schallquelle am Fahrzeug und in einem Höhenbereich von 500 mm bis 1500 mm über der Fahrbahn an keiner Stelle 105 dB(A) übersteigen. Die Messungen sind auf einem freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen; Hindernisse (Bäume, Sträucher u. a.), die durch Windhall oder Dämpfung stören können, müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so weit entfernt sein wie der Schallempfänger.

    (2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 müssen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 Einrichtungen für Schallzeichen haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

    (3) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eines betätigt werden kann. Andere als die in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht ausgerüstet sein.

    (4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeugen nicht angebracht sein.

    (5) Absatz 1 gilt nicht für eisenbereifte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.

    (6) Mofas müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Radlaufglocken und andere Einrichtungen für Schallzeichen sind nicht zulässig.

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    die kaskade der px passt bei dir nicht, allerdings kannst du dir eine der pks besorgen.

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  • Jkb.Koby
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    • January 29, 2009 at 17:44
    • #5

    Also bau ich mir eine Trompete annen Lenker und alles ist gut? :P

    naja danke, sollte die Frage ja beantwortet haben... also schau ich mal zu wie ich das in den Griff bekomm=)

    Danke

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