Solange man jedoch nichts verändert hat, gilt jedoch die Zulassung, und man kann nicht wegen illegalen Tunings belangt werden, oder?
Wegen illegalen Tunens sicher nicht, aber wegen Fahren ohne BE, Versicherungsschutz und je nachdem ohne Führerschein.
ZitatDas OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.11.2002- Aktenzeichen 1 Ss 73/02 hat bereits im Jahr 2002 entschieden, dass auch dann ein Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG vorliegt, wenn ein Leichtkraftrad auch ohne Vornahme technischer Veränderungen regelmäßig eine wesentlich höhere Geschwindigkeit als die bauartmäßig Zulässige erreichen kann und damit an der Entscheidung des OLG Hamm aus dem Jahre 1978, NJW 1978, 332 f., festgehalten.
