Moin,
bin gerade mal durch die Normen geflogen, die Du (bzw das Ordnungsamt) anführen:
Da geht es um Sachen auf der Straße, die dort nicht hingehören.
Dein Schwager hat aber sein nicht zulassungspflichtiges, aber hoffentlich versichertes, Kraftfahrzeug (ja, auch unsere Fuffis sind solche) auf dem Gehweg geparkt - auch wenn es nicht fahrfähig war.
Ob die in § 32 I StVG und Nr 123 BKatV explizit genannte Staße auch den Gehweg umfasst, weiß ich nicht.
Aus meiner Sicht, bezieht sich das Ordnungsamt auf die falsche Norm - der § 32 I StVG wil Dreck, Schmutz, Müll auf der Straße verbieten und sanktionieren, nicht aber das Parken von Kraftfahrzeugen auf Gehwegen (was grundsätzlich verboten ist, es sei denn, es ist durch Zeichen erlaubt). Meist tolrieren die Ordnungsbehörden aber das illegale Parken von motorisierten Zweirädern auf Gehwegen.
Wieviel Platz war denn noch auf dem Gehweg um vorbei zukommen? 1,50 m sollten es schon sein.
Mein Tipp:
Holt Euch echten fachkundigen Rat bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht,
Falls vorhanden: über einen Automobilclub oder über die Anwaltshotline der Rechtsschutz-Versicherung (sofern Verkehrsrechtsschutz dabei ist, einfach mal anrufen geht aber auch)
