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Feuerwehreinsatz - wer zahlt die Kosten?

  • maeeeth
  • December 13, 2010 at 13:28
  • maeeeth
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    • December 13, 2010 at 13:28
    • #1

    Hallo,
    ich muss gestehen, dass ich die letzten Monate nicht sehr aktiv im guten "alten" Vespa-Forum war. Kann auch daran liegen, dass meine kleine alte PK seit einiger Zeit in der Garage meiner Eltern steht und ich sie nur selten zu sehen bekomme.
    Wie dem auch sei, ich bin jetzt aufs Auto umgestiegen und habe zum neuen Jahr auch die Versicherung gewechselt, außerdem nur noch einen Haftpflichtschutz. Kasko fand ich sinnlos, da das Auto schon unheimlich alt ist etc.
    Jetzt meinte mein Vatter, dass ich mich mal infomieren sollte, ob die Haftpflicht zum Beispiel im Falle eines Wagenbrands die Feuerwehreinsatzkosten übernimmt. Informiert habe ich mich. Bzw es versucht. Die Angaben, die ich gefunden habe, sind: Feuerwehreinsatz ist nicht entgeldlich, wenn man den Brand nicht selbst verursacht hat. Jedoch ist das dann auch schon wieder von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
    Daher wollte ich euch nochmal fragen: Hat jemand da konkrete und verlässliche Informationen?
    Vielen Dank!

  • chiva
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    • December 13, 2010 at 13:49
    • #2

    solange du deine Karre nicht selber anzündest sollte doch nix fehlen, oder? oder ist die spontane Selbstentzündung von Autos neuerdings ein ersnthaftes Risiko??

    selbst wenn ist es ein Technischer Defekt, genauso wie ein Reifenplatzer auf der autobahn, und dafür zahlen sie ja auch, selbst für massenkarambolagen... und TÜV hast du ja, oder? der bescheinigt doch 2 jahre verkehrssicherheit oder wozu sind die da?

    de facto warum sorgen machen???

    Suche 19er Gaser komplett mit 3 Loch ASS.

  • maeeeth
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    • December 13, 2010 at 14:00
    • #3

    Ja gut, dachte ich mir auch so.
    Man weiß ja nicht. Und ich weiß auch nicht, wie mein Vatter auf son Mist kommt. Aber ich wollte es dann halt wenigstens mal "thematisiert" haben.
    Vielen Dank,
    frohe Weihnachtsfeiertage Dir!

  • Likedeeler
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    • December 13, 2010 at 14:39
    • #4

    In SH (BrandschutzGesetz) sieht das so aus:

    Zitat

    § 29
    Kosten

    (1) Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist unbeschadet des Absatzes 2 für die Geschädigten unentgeltlich bei

    1.

    Bränden,
    2.

    der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen,
    3.

    der Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht werden.

    (2) Für andere Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren einschließlich der Feuersicherheitswache kann der Träger der Feuerwehr gebühren oder privatrechtliche Entgelte erheben. Dabei können Pauschalbeträge festgesetzt werden. Das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für Einsätze in den zusätzlichen Einsatzbereichen nach § 21 Absatz 4 und zu Zwecken nach Absatz 1 im Falle

    1.

    vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden,
    2.

    vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,
    3.

    eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage,
    4.

    einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht,
    5.

    einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft- Schienen- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist und
    6.

    von Aufwendungen für Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben.

    (3) Für Einsätze und Leistungen nach Absatz 2 können als Auslagen erhoben werden:

    1.

    Ausgaben für verbrauchbare Stoffe, die unmittelbar zur Gefahrenabwehr verwendet worden sind,
    2.

    Entschädigungen nach den §§ 33 und 34 sowie
    3.

    die Abgeltung eigener Aufwendungen in Höhe von 6 % des Betrages nach den Nummern 1 und 2, höchstens jedoch 100,00 Euro.

    (4) Gebühren und Entgelte für Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren anderer Träger im Rahmen der gemeindeübergreifenden Hilfe nach § 21 Abs. 1 bis 3 werden durch den Träger der öffentlichen Feuerwehren des Einsatzortes geltend gemacht. Vereinnahmte Beträge für diese Einsätze und Leistungen sind anteilig an die anderen Träger abzuführen. Gerichtliche und außergerichtliche Kosten sind anteilig zwischen allen Trägern aufzuteilen. § 21 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

    (5) Die Kreise und kreisfreien Städte können von den Verfügungsberechtigten Kostenersatz für die Durchführung der Brandverhütungsschau verlangen.

    (6) Von der Erhebung von Gebühren und Entgelten oder von Kostenersatz kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung von Gebühren und Entgelten oder der Kostenersatz nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

    Alles anzeigen

    Demnach müsste ein KFZ-Brand ein "Brand" und keine "gegenwärtige Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft- Schienen- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist" sein und sowieso nicht berechnet werden dürfen. In diesem Falle würde also nicht einmal Deine Versicherung eine Rechnung sehen. Fakt ist, dass, wenn Du Jemandem die Vorfahrt nimmst und wir zum Abstreuen von Flüssigkeiten (Kühlmittel, ...) gerufen werden es gebührenpflichtig ist. Da bekommt Deine Versicherung eine Rechnung. Und wenn Du eine Ölspur ziehst und zu ermitteln bist, bekommst Du eine Rechnung.

    Pro Mannstunde werden bei uns € 39,00 berechnet, Fahrzeuge gliedern sich wie folgt: € 75,00 für Fahrzeuge bis 6t/ Stunde, € 150,00 für Fahrzeuge über 9,5t/ Stunde (dazwischen haben wir nix).
    Angefangene Stunden werden mit dem kompletten Stundensatz berechnet. Dazu kommen dann ggf. noch Verbrauchsmaterialien (Ölbindemittel), deren Entsorgung und Entschädigungen.

    Google mal bei Interesse nach BrSCHG...

    Die Geschichte der Seeräuber, auch Likedeeler (Gleichteiler) oder Vitalienbrüder genannt, ist eng mit dem Namen von Klaus Störtebeker verbunden.
    Von ihm wird gesagt, daß er einen Teil der Beute gerecht an arme Leute verteilte (lik deelte).

    The bitterness of poor quality remains long after the sweetness of low price is forgotten.

  • maeeeth
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    • December 13, 2010 at 14:53
    • #5

    ok. Vielen Dank Likedeeler!
    Ich habe nicht vor, mein Auto anzuzünden. Merkwürdig, dat sich Menschen (in dem Fall wohl ich) über solche Extremfälle Gedanken machen, was?!

    Astrein, dass es hier im Forum so viele verschiedene Experten gibt, die auch noch nett und schnell antworten!

  • runatthesun
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    • December 13, 2010 at 17:15
    • #6

    generell greift eine haftpflicht immer dann, wenn man selbst zu schadenersatz verpflichtet ist.

    der "standard" maßstab dafür ist fahrlässigkeit. nicht etwa grob fahrlaessig oder gar vorsatz.
    deswegen ist auch eine privathaftpflicht eine der wichtigsten, wenn nicht gar die wichtigste versicherung überhaupt.

    solange man nicht vorsätzlich handelt wird eine haftpflicht versicherung im normal fall zahlen (müssen).

    eine kasko versicherung betrifft nur schäden am eigentum - nicht aber fremd ansprüche.

    hoffe das langt für einen groben überblick.

    Ziel ist es Unfälle zu vermeiden

  • Vespa-Chirurg
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    • December 14, 2010 at 13:02
    • #7

    Moin

    Habe mal nebenbei bei einem Autosoundwerkstatt gearbeitet. Da hatten wir einen verückten Fall.

    Es kam ein ausgebrannter Porsche, von dem die Versicherung wissen wollte, warum hat der gebrannt.
    Der junge "Autofahrer" hatte eine recht große Anlage verbaut. Folgedessen hat der Profis sich Strom direkt von der Batterie geholt.

    1 .Fehler ein viel zu dünnes Kabel für diese Leistung. Das war, 3 oder 4 mm². 10mm² wären besser gewesen.
    2. Fehler der Profi hat die notwendige Sicherung nicht im Abstand vom max. 30cm hinter der Batterie verbaut

    Das Kabel wurdel heiß, die Isolierung schmolz. Kurzschluss und schon war der Brandt da. Das war die Brandtursache.
    Das er noch alte Zeitungen unter dem Fussmatten hatte, wurde ihm als Brandtfördernt ausgelegt. Herzlichen Glückwunsch !

    Was er nun alles zahlen musste, davon haben wir nichts mehr mit bekommen......

    Grüße von der Küste
    Holger

    wer rechts dreht, wird Sturm ernten

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