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Rechtsfrage - Ordnungswidrigkeit

  • vespacruiser81
  • November 24, 2020 at 22:14
  • vespacruiser81
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    • November 24, 2020 at 22:14
    • #1

    mal ne Rechtsfrage...

    Mein Schwager hat seine Zündapp K50 auf dem Gehweg vor seinem Haus abgestellt.

    Dort steht sie häufig und schon einen ziemlich langen Zeitraum.

    Direkt daneben steht ebenso häufig ein Lastenfahrrad mit großer Kiste...

    Zuletzt hat er das Moped wegen defekter Kette ne Weile nicht bewegt und stattdessen nach Ersatz gesucht und auf Lieferung gewartet...

    Genau in dieser Zeit bekam er nen gelben Brief mit einem Bußgeldbescheid, Kostenpunkt 88,50...

    Vorwurf im Wortlaut:

    "Sie ließen das nicht zugelassene Fahrzeug an der Stelle stehen, wodurch der Verkehr erschwert werden konnte."

    Angeführt die Paragraphen 32 Abs. 1, 49 StVO, 24StVG, 123 BKat...

    Bemerkungen: nicht betriebsbereit, Kette defekt...

    Jetzt kommen hier mal die Rechtsexperten zu Wort...

    Woe stehen die Chancen für nen Widerspruch?

    Habe die Gesetzestexte noch nicht studiert... aber für mich klingt es hahnebüchen.

    - Moped ist angemeldet mit Versicherzngskennzeichen

    - Kette ist kaputt okay, Fahrzeug aber wie wir alle wissen durchaus beweglich...

    - über Monate keine Beschwerden oder Einschränkungen durch das parkende moped (ist ja spgar kleiner als das daneben stehende Lastenrad, das länger dprt steht)

    - selbst am Lastenrad kommt man mit Rollstuhl oder Kinderwagen problemlos vorbei...

    Danke für fundierte Tipps, dem Ordnungsamt kontra zu bieten!

    (Ich habe wegen meinem eigenen Moped mal ne Anzeige wegen Ruhestörung erhalten... Ursache war aber nicht das wie ich dachte zu laute Motorgeräusch sondern nette Nachbarn, die sich daran störten, dass des Nachts fremde Menschen sich vor dem Fenster über das Fahrzeug unterhielten. So geht's ab in Neuss)

    geh erstmal pissen, du schmeckst ja nach gar nix!

    Tourtagebuch: Drei Reisende in Blech
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    Einmal editiert, zuletzt von vespacruiser81 (November 24, 2020 at 22:25)

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    • November 24, 2020 at 22:34
    • #2

    Ein zugelassenes, aber offensichtlich betriebsunfähiges Fahrzeug wird meines Wissens als Sondernutzung gewertet und ist von der StVO mit Bußgeld sanktioniert. Warum gerade 88,50 Euro ist mir schleierhaft. Ist da was ausgeführt? Oder wars nicht der erste Brief, weswegen ein Vollstreckungsbescheid ausgefertigt wurde?

    Das Parken auf dem Gehweg wird normalerweise geduldet, besonders wenn, wie Du schreibst, niemand behindert wird. Aber auch das ist nicht gestattet, sondern muss mit dem Schild Auto auf Gehweg erlaubt werden.

    Das klingt irgendwie so, als hätte jemand bei der Polizei angerufen und sich beschwert, weswegen die dann jemanden hingeschickt haben.

    Auch wenn offenbar ein Fehler gemacht wurde, weil das Fahrzeug als nicht zugelassen beschrieben wurde (was doppelt Unsinn ist, weil das Fahrzeug mit seiner allgemeinen Betriebserlaubnis zugelassen ist und nicht mit dem Versicherungskennzeichen), würde ich vermutlich den weiteren Stress meiden und eher darauf achten, wer da schlechte Laune in der Nachbarschaft hat.

    Lexikon - Woktank - Schrauberhilfe

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    • November 24, 2020 at 22:37
    • #3

    Moin,

    bin gerade mal durch die Normen geflogen, die Du (bzw das Ordnungsamt) anführen:

    Da geht es um Sachen auf der Straße, die dort nicht hingehören.

    Dein Schwager hat aber sein nicht zulassungspflichtiges, aber hoffentlich versichertes, Kraftfahrzeug (ja, auch unsere Fuffis sind solche) auf dem Gehweg geparkt - auch wenn es nicht fahrfähig war.

    Ob die in § 32 I StVG und Nr 123 BKatV explizit genannte Staße auch den Gehweg umfasst, weiß ich nicht.

    Aus meiner Sicht, bezieht sich das Ordnungsamt auf die falsche Norm - der § 32 I StVG wil Dreck, Schmutz, Müll auf der Straße verbieten und sanktionieren, nicht aber das Parken von Kraftfahrzeugen auf Gehwegen (was grundsätzlich verboten ist, es sei denn, es ist durch Zeichen erlaubt). Meist tolrieren die Ordnungsbehörden aber das illegale Parken von motorisierten Zweirädern auf Gehwegen.

    Wieviel Platz war denn noch auf dem Gehweg um vorbei zukommen? 1,50 m sollten es schon sein.

    Mein Tipp:

    Holt Euch echten fachkundigen Rat bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht,

    Falls vorhanden: über einen Automobilclub oder über die Anwaltshotline der Rechtsschutz-Versicherung (sofern Verkehrsrechtsschutz dabei ist, einfach mal anrufen geht aber auch)

  • vespacruiser81
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    • November 24, 2020 at 22:43
    • #4

    60,-€ Bußgeld

    25,-€ Gebühr

    3,50 € Verwaltung.

    Soll wohl der erste Brief gewesen sein und der war gleich gelb.

    Im Gesetzestext ist die Rede von Hindernissen, die "auf der Straße" den Verkehr behindern... gehört der Gehweg dazu?

    Edit meint da waren locker 1,5m bis zum Bordstein.

    Leider kein Rechzschutz vorhanden

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    Einmal editiert, zuletzt von vespacruiser81 (November 24, 2020 at 22:55)

  • Menzinger
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    • November 24, 2020 at 23:02
    • #5

    Es gibt ein paar Plattformen im Netz, wo man eine kostenlose Ersteinschätzung erhalten kann. Ich will keine Namen nennen, Du kannst aber mit den Suchbegriffen Rechtsberatung und Plattform einige sehen.

    Sollte dabei herauskommen, dass es Sinn macht das weiterzuverfolgen, bekommst Du da wohl auch einen Festpreis. Vielleicht kannst Du so tonitests Rat zumindest ein Stück weit trotzdem umsetzen.

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  • tonitest
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    • November 24, 2020 at 23:09
    • #6
    Zitat von vespacruiser81

    Im Gesetzestext ist die Rede von Hindernissen, die "auf der Straße" den Verkehr behindern... gehört der Gehweg dazu?

    Hatte ich auch im ersten Moment meine Zweifel.

    Ergibt sich aber wohl aus dem Gesamtkontext, daß mit Straße dort alle Verkehrsflächen für alle Verkehrsteilnehmer gemeint sind. Macht auch irgendwie Sinn: Auch eine Fußgängerzone ist eine Straße, ist eine Verkehrsfläche, die Du nicht einfach zumüllen und zustellen darfst.

    Habe diesen interessanten Artikel gerade gefunden:

    https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrec…m-gehweg-392417

    Wie lange stand die Möhre denn da schon?

    Falls die seit Monaten nicht vom Fleck bewegt wurde, kann ich den Gedanken des Ordnungsamtes (OA) ein bißchen nachvollziehen, daß es "Müll" ist, trotz gültigem Vers-Kennzeichen.

    Und Recht haben sie auch, daß das Fahtzeug nicht zugelassen ist, aber das muß es ja auch nicht. Und wird auch nicht bestraft, passt also irgendwie, muss man nur erstmal draufkommen.

    Nochmal genau in § 32 I S. 1 StVO geschaut:

    "Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann."

    Unstreitig dürfte sein, daß einen Gegenstand auf die Straße (Gehweg zählt dazu, s.o) gelegen hat. Kann das OA beweisen, daß Dein Schwager das war? Bis jetzt haben sie nur bewiesen, daß es sein Moped ist, nicht das er es dort abgelegt/abgestellt hat. Könnte ein Angriffspunkt sein, denn hier gibt es - anders als bei Parkverstößen - keine Halterhaftung. Wenn - wie von Menzinger gemutmaßt - ein gelangweilter Nachbar das OA gerufen hat und bezeugt, daß Dein Schwager es war, ist der Punkt natürlich raus. (Hier könnte ein Anwalt Akteneinsicht verlangen, Du bzw. Dein Schwager können das nicht alleine)

    Und dann muß noch die - wenn auch abstrakte - Gefährdung oder Erschwerung des (Fußgänger-)Verkehrs hinzukommen. Wie breit war der restliche Fußweg? War das Moped gegen umfallen gesichert?

    Da OA hätte sich mit einem Parkverstoß aus meiner Sicht leichter getan, da es dann Halterhaftung gibt und das Parken von Kfz auf Gehwegen immer verboten ist, auch ohne Gefährdung....

    So, haufenweise Tect und Ideen und zwischendrin ploppt die ganze Zeit auf, daß sich noch mehr an der Diskussion beteiligen.

    Zitat von vespacruiser81

    Soll wohl der erste Brief gewesen sein und der war gleich gelb.

    ist normal beim Bußgeldbescheid, ist mit Postzustellungsurkunde.

    Umschlag nicht wegwerfen!!! Da steht drauf, wann der Postbote das Schreiben zugestellt hat und welcher Postbote.

  • Gast
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    • November 25, 2020 at 08:14
    • #7

    Hatte auch so einen Fall... Jahre lang das Auto immer seitlich der Strasse (kaum befahrene Quartierstrasse) parkiert War nie ein Problem, nie hat jemand mich darauf angesprochen... dachte entsprechend "alles ok".

    Doch eines Tages (warum auch immer) hat mich mein Nachbar angezeigt... und seitdem fährt immer mal wieder die Polizei vorbei und erteilt sofort 80.- Bussgeld wenn ein Auto da steht... Ursprünglich hab ich angefangen da zu parkieren, weil meine Garageneinfahrt (gleichzeitig offizieller Parkplatz) sehr steil ist und sobald es etwas glatt ist oder die Temperaturen tief sind, die Handbremse (Fussfeststellbremse) von meiner c-klasse extreme Faxen macht... kaum zu lösen ist.... auch komme ich kaum mit den Vespas aus der Garage wenn das Auto da steht... hilft aber alles gejammere nichts, muss wohl vorerst immer das Auto dort abstellen... danke lieber Nachbar! Einfach mal miteinander reden war für ihn keine Option... lass mich aber sicher nicht auf irgendein Nachbarsgeplänkel ein! Dafür hab ich weder Lust noch Zeit! Hoffe einfach, dass sich bevor der Schnee kommt die Polizei eine andere Route überlegt, sonst hab ich den wirklich Probleme!

  • Schanzer
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    • November 25, 2020 at 09:46
    • #8

    Ohne jetzt wirklich komplett in der Materie versunken gewesen zu sein, stellt sich mir spontan die Frage, ob der Begriff "Straße" in deinem Fall überhaupt zum tragen kommt und daher der unten verlinkte und von dir angegebene Paragraph Anwendung finden kann . Das Wort "Gehweg" taucht in diesem Gesetzestext nicht auf.

    Siehe Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 32 Verkehrshindernisse.

    Is da Weg länger wia da Karrn, werd gfahrn!

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  • Knöllchen
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