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C

  • Ve_pa
  • January 14, 2012 at 16:06
  • Ve_pa
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    • January 14, 2012 at 16:06
    • #1

    ccc

    Einmal editiert, zuletzt von Ve_pa (February 20, 2018 at 10:51)

  • prometheus0815
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    • January 15, 2012 at 12:20
    • #2

    Deine 50er Vespa ist zulassungsfrei. Mithin brauchst Du keinen "Fahrzeugbrief" (Zulassungsbescheinigung Teil II) sondern eine Allgemeine Betriebserlaubnis. Die erhältst Du, indem Du den Roller beim TÜV vorführst, ein "Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis" anfertigen lässt und dieses Gutachten dann bei der Zulassungsstelle zur Betriebserlaubnis stempeln lässt.

    Dieses und genau dieses Vorgehen ist auch allerorten als Rezept für importierte Fünfziger-Roller genannt.

  • kasonova
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    • January 15, 2012 at 13:48
    • #3

    Hi, und was ist denn bitte das? Damit ist der Besitzer rum gefahren. Der Roller wurde in Deutschland gekauft, und das war alles was er an Papieren dazu bekommen hat. Der jetzige Zustand ist auf eine Regenfahrt zurück zu führen.

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    • January 15, 2012 at 15:09
    • #4

    Mir ist schon klar, was ein COC ist. Dass dieses Papier allein anstelle einer Betriebserlaubnis bei Wohnsitz in Deutschland ausreicht, wäre mir aber neu.

  • Ve_pa
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    • January 15, 2012 at 18:49
    • #5

    Ccc

    3 Mal editiert, zuletzt von Ve_pa (February 20, 2018 at 10:51)

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    • January 15, 2012 at 19:22
    • #6

    Nochmal: zulassen musst Du die Fünfziger-Vespa nicht, nur versichern.

    Ich kann Dir leider auch nicht definitiv sagen, ob das COC allein ausreicht, wenn Du kontrolliert wirst. Mit einer "richtigen" deutschen BE (wie beschrieben über TÜV und Landratsamt) ist man halt auf der sicheren Seite, denk ich mir.

  • Ve_pa
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    • January 15, 2012 at 19:36
    • #7

    Ccc

    Einmal editiert, zuletzt von Ve_pa (February 20, 2018 at 10:52)

  • prometheus0815
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    • January 15, 2012 at 19:42
    • #8

    Ich weiß nicht, wieviel der TÜV für das Gutachten verlangt. Der Stempel der Zulassungsstelle kostet vielleicht 'n Zehner. Schmeiß doch mal die Suchfunktion an.

    Die definitive Antwort würde ich persönlich eher bei der Zulassungsstelle als beim TÜV suchen. Viel Erfolg jedenfalls ... und lass uns wissen, wie die Antwort lautet!

  • Ve_pa
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    • January 15, 2012 at 19:49
    • #9

    Ccc

    Einmal editiert, zuletzt von Ve_pa (February 20, 2018 at 10:52)

  • rassmo
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    • January 15, 2012 at 22:20
    • #10
    Zitat von Ve_pa

    Hallo, ich habe eine Vespa 50L 69 Bj. sollte ja schon bekannt sein. Dafür hab ich Italienische COC Papiere von Piaggio bekommen, brauch ich jetzt einen Brief.. oder garnicht ? Überall wird nämlich was anderes gesagt, der eine sagt das der andere das.. etc.. Weiß jetzt einer was, was jetzt stimmt ?


    Die COC kannst du dir m.E.n. an die Zimmerwand nageln.
    1.) Wird eine COC nach Prüfung für eine Fahrzeugreihe vergeben und nicht für 40 Jahre alte Einzelfahrzeuge die lange vor Einführung gefertigt wurden.
    2.) Kann bei in Europa ansässigen Herstellern nur dieser die COC beantragen und ist gleichzeitig auch Inhaber der COC. In diesem Fall also Piaggio und nicht Keeway.
    3.) Müßtest du nach deiner COC Reifen der Größe 3,5x10 oder 100/60x12 fahren, denn nur diese sind eingetragen.
    4.) Müßten bei einer COC für Schaltroller Daten der einzelnen Gängen angegeben werden und nicht eine Max-Min-Transmission.
    Kurz gesagt:
    Die COC dürfte zu einer Keeway (Inhaber der COC) Hurricane RX6 Easy (steht auch in Punkt 0.2.1 Commerical Name) gehören und sicher nicht zu einer Vespa. Wie du durch einfaches goolen feststellen kannst gibt es diesen Roller und auch die Daten (Fahrbereites Gewicht, Gesamtgewicht, Reifengröße) stimmen mit der COC überein.

    Jeder will alt werden, aber keiner will alt sein.

  • prometheus0815
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    • January 15, 2012 at 22:31
    • #11

    Huch, das kapiere ich ja jetzt erst, dass das von kasonova gepostete COC zu ve_pas Vespa gehören soll. Das kann nun wirklich nicht sein ... was umso mehr für das Einholen einer deutschen BE spricht. ;)

  • rassmo
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    • January 16, 2012 at 09:53
    • #12

    So hier die Bestimmungen zur COC:

    Zitat

    Das Zertifikat COC kann man nicht für die Fahrzeuge erstellen, die keine Spezifizierung im Rahmen der Europäischen Union haben (zum Beispiel für die Fahrzeuge, die für den amerikanischen, japanischen oder anderen Markt bestimmt sind), oder für ältere Fahrzeuge, die keine EG - Typengenehmigung haben.

    Quelle:Wikipedia

    Zitat

    •Antrag auf Erteilung der Typgenehmigung:
    - Der Antrag ist vom Hersteller an die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats zu richten;
    - dem Antrag sind eine Beschreibungsmappe und die Genehmigungsbögen zu allen anwendbaren Einzelrichtlinien beizufügen;
    - im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung sind besondere Spezifikationen anzugeben.

    Quelle

    Und nun stellt sich die Frage warum Piaggio ausgerechnet deinen Roller genehmigen lassen sollte? Und vor allem wie lange er zur Überprüfung bei der zuständigen Stelle war.


    Zitat

    Die ersten Fahrzeuge mit einer vollständigen EG-Betriebserlaubnis waren die der Mercedes Benz C-Klasse von 1993

    Quelle: Wikipedia 
    Um es noch mal deutlich zu sagen: Die COC ist eine Typ-Prüfung für Fahrzeugreihen die, im Vergleich zur Einzelgenehmigung nach §21, eine Menge Geld kostet und nur für Fahrzeuge mit EG-Typgenehmigung (EG-Betriebserlaubnis) möglich ist. Eine alte Vespa die lange vor Einführung der COC hergestellt wurde hat auch keine.

    Jeder will alt werden, aber keiner will alt sein.

  • kasonova
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    • January 16, 2012 at 10:57
    • #13

    Hi, zur weiteren Verwirrung:
    COC steht für Certificate of Conformity. Das Dokument bezeugt, dass und wie sich eine bestimmte Ware zu anerkannten (internationalen) Normen verhält und ist dazu gedacht, die Zulassung der Ware auf internationalen Märkten zu erleichtern. Daher braucht man es vor allem im Import- und Exportbereich als Teil der Zollabfertigung.

    Betroffen sind viele unterschiedliche Warengruppen, so Arzneimittel, Messgeräte, Fahrzeuge und andere. Für Messgeräte wie Manometer ist z. B. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig.

    In der Praxis kann man bei Bedarf das COC vom Hersteller abrufen, da die Institutionen, die die nationalen Betriebs- und Vertriebsgenehmigungen erteilen, wohl in der Regel dieselben sind, die nach einem mehr oder weniger umfangreichen Prüfverfahren das COC ausstellen und/oder beglaubigen.

    Hersteller von Neufahrzeugen, welche Inhaber einer Fahrzeug-Typgenehmigung sind, legen gem. Artikel 18 der Richtlinie 2007/46/EG jedem entsprechend dem genehmigten Typ hergestellten vollständigen oder unvollständigen Fahrzeug eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (engl. COC) nach einem der Muster des Anhangs IX der Richtlinie bei. Die Übereinstimmungsbescheinigung muss fälschungssicher sein. Zu diesem Zweck muss für den Druck Papier verwendet werden, das entweder durch farbige graphische Darstellungen geschützt ist oder das Herstellerzeichen als Wasserzeichen enthält. Jeder Mitgliedstaat ermöglicht nach Artikel 7 der Richtlinie die Zulassung bzw. gestattet den Verkauf oder das Inverkehrbringen von neuen Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Bau- und Wirkungsweise dann und nur dann, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Typgenehmigung wird das Verwaltungsverfahren genannt, durch das ein Mitgliedstaat bestätigt, dass der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit die einschlägigen technischen Anforderungen erfüllt. Die EG-Typgenehmigung gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, N2, N3, N4, O1, O2, O3. Die ersten Fahrzeuge mit einer vollständigen EG-Betriebserlaubnis waren die der Mercedes Benz C-Klasse von 1993. Die ersten Elektrofahrzeuge mit einer vollständigen EU-Zulassung der Klasse M1 waren die THINK City PKW.

    Fahrzeuge, die nach Deutschland importiert werden, gleich, ob Neufahrzeuge oder Gebrauchtfahrzeuge, und für die keine COC-Dokumente existieren, müssen im Wege der Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis mittels Gutachten nach § 21 StVZO zugelassen werden. Die Gebühren hierfür richten sich nach der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Hier sind die Gebührennummern 413 ff. des Gebührentarifes für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) anzuwenden. Die Spanne der Gebühren liegt je nach Fahrzeug zwischen 43,60 € und 138,00 €. Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.

  • Ve_pa
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    • January 20, 2012 at 18:23
    • #14
    Zitat von rassmo

    CCc

    Einmal editiert, zuletzt von Ve_pa (February 20, 2018 at 10:53)

  • HansOlo
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    • January 20, 2012 at 18:37
    • #15

    ja du kannst damit rumfahren
    dürfen tust du es aber nicht!

    INN-TEAM
    Sektion Rosenheim

  • Ve_pa
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    • January 20, 2012 at 19:09
    • #16

    Ccc

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