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Eierschale als Helm?

  • jörn
  • June 25, 2006 at 22:27
  • jörn
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    • June 25, 2006 at 22:27
    • #1

    Hallo zusammen,

    jetzt wo es wieder schöner und heisser wird, hab ich mir mal überlegt, bei polo so ne Eierschale als Helm zu kaufen. Kost nicht viel, hat aber keine Straßenzulasung.

    Jetzt würd ich gerne wissen, ob die Polizei dies tolleriert?

    Der Verkäufer erzählte, dass die Jungs aus seinem Clup alle diese Helme haben und die Polizei dies durchgehen lässt. Ich seh nicht gerade groß und brutal aus (wie die jungs aus dem Clup wahrscheinlich) und denke, dass ich dann ehr einen verbrahten bekommen.

    Trägt jemand von euch einen solchen Helm und hat bereits erfahrungen damit gemacht?

    Gruß Jörn

  • chris1991
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    • June 25, 2006 at 22:30
    • #2

    Ich habe meinen Händler auch scho deswegen gefragt und er sagte es merke die Polizei gar nicht und wenn sie es bemerken sei es auch egal. Ich war auf einem Vespatreffen und dort war die Polizei und fast jeder hatte so einen Helm und sie haben nichts gesagt

    Meine Vespa: Malossi 75ccm-Satz, Polini Righthand, Malossi Sportluftfilter, 76 Düse,

  • charly
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    • June 25, 2006 at 22:36
    • #3

    Fahre ausschließlich in BS mit so einem Helm rum bei schönem Wetter.
    Polizei hat bis jetzt nichts gesagt, sollte Sie Dich aber aus welchen Gründen auch immer aufhalten kann es teuer werden...

    Grüße, Achim :]

  • Dr.Vespa
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    • June 25, 2006 at 22:39
    • #4

    bei louis gibts welche mit e nummer für 15€
    wollt mir auch schon einen hollen nur damit ich den dann auch ins handschuhfach tun kann und net mitnehmen muss

    Die die ihr am Berg und in der Ebene mit eurer XL2 Automatik strauchelt, auch euch kann geholfen werden --> ich hab immernoch Tuningvariorollen für die PK50XL2 Automatik

  • jörn
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    • June 25, 2006 at 22:40
    • #5

    Vielen Dank.

    Wie teuer wird das denn, wenn sie mich anhalten. Kann das auch zu lasten des Führerscheins (Punkte) gehen?

  • Stewie
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    • June 25, 2006 at 23:15
    • #6

    Also letztens war ich mal Kippen holen, mit der Vespa. Da ich auf Landwirtschaftswegen selten einen Helm trage - wozu auch - und ich auf einem solchen Weg unterwegs war, hatte ich auch zu diesem Zeitpunkt den Helm nicht auf.
    Da denk ich an nix böses als ich im Rückspiegel einen grün-weißen Bully sehe. Ich fahre rechts ran (ohne Aufforderung) und habe auf den Strafzettel gewartet. Der nette Herr von der Exekutive sah das Ganze aber nich so eng und sagte zu mir, ich solle doch den Helm aufziehen, der da am Helmschloß baumelte. Glück gehabt.

    Mehr als 10 Euro wären es aber wohl nicht geworden, mit einem unzulässigen Helm wär´s wohl auch kaum teurer geworden.

    Mein Helm ist übrigens 20 Jahre alt (lag 19 Jahre im Topcase). Hat jemand ´ne Ahnung, ob deren Sicherheit nachlässt? Ist aber einmal runtergefallen (1m).

  • Dr.Vespa
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    • June 25, 2006 at 23:20
    • #7

    ja man soll nen helm nach 6 jahren austauschen weil da die materiealeigenschaften nachlassen
    und ab ner höhe von 1.50 oder so soll man auch nen neuen hollen nach nem sturz

    Die die ihr am Berg und in der Ebene mit eurer XL2 Automatik strauchelt, auch euch kann geholfen werden --> ich hab immernoch Tuningvariorollen für die PK50XL2 Automatik

  • charly
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    • June 26, 2006 at 00:34
    • #8

    Würde mich nicht mehr auf die Sicherheit Deines Helmes verlassen.....lieber einen neuen kaufen und den nur als Ersatz für Notfälle behalten oder gleich entsorgen.

    Grüße, Achim :]

  • Nick50XL
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    • June 26, 2006 at 01:13
    • #9

    Zumal neue Helme echt nicht supr teuer sein müssen! Bei Louis gibt's so Halbschalen mit geilen Motiven für kleines Geld!

    In des Daseins stillen Glanz platzt der Mensch mit Ententanz.

    F. Küppersbusch


    In einer Evolution in der auch Tino Chrupalla als Krone der Schöpfung gilt stirbt der Apollofalter völlig zurecht aus.

    M. Uthoff

  • Bifi
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    • June 26, 2006 at 01:15
    • #10

    ich fahr auch nur eine eierschale ohne zulassung ich habe
    einfach den zettel mit der E-nummer der in meinem alten helm
    eingenäht war ordentlich raus gemacht und in den neuen helm
    eingenäht sieht aus wie original.
    wenn da dann einer nachfragt ein bischen auf dumm stellen sagen
    haste bei ebay geschossen und gut.

  • Nick50XL
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    • June 26, 2006 at 01:57
    • #11

    Das klappt natürlich auch ganz gut!

    In des Daseins stillen Glanz platzt der Mensch mit Ententanz.

    F. Küppersbusch


    In einer Evolution in der auch Tino Chrupalla als Krone der Schöpfung gilt stirbt der Apollofalter völlig zurecht aus.

    M. Uthoff

  • Moskito
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    • June 26, 2006 at 10:56
    • #12

    Mann darf nur nicht vergessen das bei diesen Hirnschalen überhaupt mehr kein schutz vorliegt, da kann mann auch ne Wollmütze aufziehen da hatt mann den selben schutz !!!!

    Wir fahren keine Vespa.................... die Vespa erlaubt uns nur einige Ihrer Funktionen zu übernehmen dafür bringt sie uns an unser Ziel.

  • Bifi
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    • June 26, 2006 at 14:20
    • #13

    Da hast du natürlich Recht, der Shutz eines Integralhelmes ist
    auf jeden Fall bedeutent besser, das muss halt jeder für sich entscheiden wie viel Risiko er dabei eingehen möchte.
    Es ist halt genauso wie mit dem Tuning einige sind bereit das
    Risiko einzugehen andere wiederum nicht.
    Jeder so wie er das machen möchte.

  • Moskito
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    • June 26, 2006 at 20:46
    • #14

    @ bifi

    natürlich wollte auch nur darauf hinweisen !!!!!!!!!!!!!!!!

    Wir fahren keine Vespa.................... die Vespa erlaubt uns nur einige Ihrer Funktionen zu übernehmen dafür bringt sie uns an unser Ziel.

  • muemmel
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    • June 26, 2006 at 21:25
    • #15

    soweit ich weis sind die helme nicht verboten, aber wenn einem etwas passiert zahlt die versicherung nicht

  • vespanovize
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    • June 26, 2006 at 23:57
    • #16

    Hallo Zusammen,
    im Straßenverkehr verboten sind meines Wissens nach Feuerwehrhelme ( WWII-Optik), Bauhelme u.ä.. Braincaps oder Plastenachbildungen der WWII Helme sind in sofern legal wie Ihr es mit eurer Versicherung abgeklärt habt. Diese Regelung gibt es glaube ich seid etwa 3-4 Jahren. Nochwas: ein Helm ist sobald er einen Sturz aus einer Höhe von mehr als 30cm hatte ein Sicherheitsrisiko und kann im falle eines Falls durch Zerbersten alles noch verschlimmern. Im Allgemeinen ist das zweit Unverträglichstte für einen Helm UV-Strahlung, da diese den Kunststoff spröde werden lässt. Kunststoffe ( Thermoplaste wie GFK/Fiberglas) altern und verlieren damit Ihre "Elastizität". Dies gilt aber nicht für Carbon-Helme (Stürze mag der natürlich auch nicht).
    Aber es gibt durchaus Helme die mit denen man nicht wie ein Rübenkopf aussieht und trotzdem ganz vernünftig Schützen.

    Das das Beste zum Schutz natürlich ein gut sitzender Integral ist brauch ich ja keinem zu sagen. Ich fahre übrigens beides, Braincap und Integral. Kommt ganz aufs Wetter an ;)

  • Zuzeler
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    PK 50 s erstmal...
    • June 27, 2006 at 05:16
    • #17

    § 21a StVO zur Helmpflicht

    Nach § 21a Absatz 2 StVO müssen "die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen." So weit so gut. Eigentlich eine ganz klare Regelung. Man muß im Prinzip nur noch wissen, was denn ein "amtlich genehmigter" Schutzhelm im Sinne der Vorschrift ist. Die Antwort ist nicht ganz einfach, sie ergibt sich jedenfalls nicht aus der StVO. Der versierte Bürger/ Motorradfahrer (m/w) wird jedoch interessiert nachforschen und dann alsbald auf die Verwaltungsvorschrift zu § 21a StVO stoßen. Die Verwaltungsvorschrift zu § 21a Absatz 2 StVO lautet wörtlich:

    "Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind."

    Jetzt muß man sich also nur noch das Bundesgesetzblatt, Teil II aus dem Jahr 1984 besorgen und dort auf Seite 746 nachschauen, wie die erwähnte ECE-Regelung Nr. 22 und das entsprechende Genehmigungskennzeichen aussehen. Also wird eben mal im Bundesgesetzblatt des Jahres 1984 an passender Stelle nachgesehen. Dort findet sich die gesuchte Rechtsvorschrift mit der eingängigen Bezeichnung

    "Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 für die Genehmigung von Schutzhelmen für Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseiteige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 22)".

    In der gesuchten Verordnung vom 7. August 1984 stößt man dann sogleich auf den Wortlaut des § 1:

    "Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht."

    Die eigentlich interessierende Regelung Nr. 22 ist leider im Bundesgesetzblatt nicht "nachstehend veröffentlicht", wie es in § 1 der Verordnung heißt. Der Interessierte erfährt aber aus der im Bundesgesetzblatt enthaltenen Fußnote zu § 1 der Verordnung immerhin, dass die Regelung 22 mit Anhängen als Anlageband zu "dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben" wird. Na gut, man besorgt sich also dann noch den Anlageband zum Bundesgesetzblatt 1984. Falls man Abonnent des Bundesgesetzblattes Teil II ist, wird einem der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt. Dies ergibt sich ebenfalls aus der soeben erwähnten Fußnote zu § 1 der Verordnung. Nicht wenig staunen wird derjenige, der - auf welchem Weg auch immer - die Regelung Nr. 22 tatsächlich irgendwann zu sehen bekommt. Dort wird im einzelnen bestimmt, wie Schutzhelme nach der Regelung Nr. 22 zu bauen, zu prüfen und zu genehmigen sind. Es gibt Regelungen zu der Anzahl der vorzunehmenden Schlagprüfungen, zu den Punkten, an denen die Schlagprüfungen am Helm vorzunehmen sind, zur Reihenfolge der getesteten Stellen, zu Schnittebenen, zu Aufschlagpunkten, zu Bezugsebenen, zum Toleranzradius usw., und so fort.

    Nachdem man sich also irgendwie mit dem Inhalt der ECE-Regelung Nr. 22 vertraut gemacht hat, weiß man, was ein "amtlich genehmigter Schutzhelm" im Sinne des § 21a Absatz 2 StVO ist. Vielleicht ist man ja bei der Recherche auch auf die "Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (2. Ausnahmeverordnung zur StVO)" vom 19. März 1990 gestoßen (BGBl. I 1990, S. 550). Deren § 1 lautet klar und deutlich:

    "Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38 ) , die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden."

    Wir wissen jetzt also, dass bis zum 31. Dezember 1992 auch Schutzhelme verwendet werden durften, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren. Und weil wir so genau recherchiert haben, stoßen wir jetzt zur Belohnung auch noch auf die "Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO" vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481). Deren Artikel 1 bestimmt, dass in § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen werden.

    Dies bedeutet im Klartext, dass auch nach dem 31. Dezember 1992, bis zum heutigen Tag, Schutzhelme verwendet werden dürfen, die abweichend von § 21a Absatz 2 StVO nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Anders ausgedrückt: Obwohl nach § 21a Absatz 2 StVO amtlich genehmigte Schutzhelme getragen werden müssen, können ebensogut Schutzhelme getragen werden, die nicht amtlich genehmigt sind.

    Übrigens: Die Helmpflicht des § 21a Absatz 2 StVO gilt auch für Mofafahrer, nicht jedoch für Fahrer von "Leichtmofas". Was ein "Leichtmofa" ist, ergibt sich zwanglos aus der Anlage zu § 1 der "Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Leichtmofa-Ausnahmeverordnung)" vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 394).


    TRAGE SELBER BRAINCAP, HABE NE KOPIE VON DEM TEXT AUF PAPIER IM HANDSCHUHFACH FÜR DIE RENNLEITUNG IMMER DABEI... :D

  • fubini
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    • June 27, 2006 at 07:56
    • #18

    Wow. 8o Ich bin beeindruckt.

    Kann man das irgendwo als PDF runterladen? Ich brauch das auch für's Handschuhfach... :D

  • Zuzeler
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    • June 27, 2006 at 08:34
    • #19

    Keeeene Ahnung hab das ma von nem Kollegen bekommen der hatte sich im www schlau gemacht.
    Markier doch, rechtsklick Kopieren in ne Worddatei Einfügen und dann
    Ausdrucken... =)

  • Moskito
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    • June 27, 2006 at 10:51
    • #20

    Und noch für unsere TIPS und TRICKS bitte !!

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